Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1964, Az.: 5 AZR 48/64
Kündigung; Dienstvereinbarung; Betriebsvereinbarung; Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Anmeldung bei Zusatzversorgungskasse; Stellung eines weiteren Klageantrages; Uneigentlicher Eventualantrag; Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.11.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 48/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 20.08.1963 - 3 Sa 91/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1965, 1042 (amtl. Leitsatz) "Feststellung bedingter Rechtsverhältnisse"
- RiA 1965, 92
- VersR 1965, 445 (red. Leitsatz)
- WA 1965, 71
Amtlicher Leitsatz
1. Die auf Grund des ArbOöVwG § 16 Abs. 1 erlassenen Dienstordnungen sind nicht durch das KRG 56 aufgehoben worden. Es ist zu ihrer Beseitigung im Regelfall eine eindeutige Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Personalrats oder der Abschluß einer die Dienstordnung ersetzenden Dienstvereinbarung (Betriebsvereinbarung) erforderlich (Bestätigung von BAG 19.03.1957 3 AZR 249/54 = BAGE 4, 6 = AP Nr. 1 zu § 16 AOGÖ; BAG 22.08.1958 1 AZR 20/57 = BAGE 6, 127 = AP Nr. 12 zu § 9 TVG; BAG 06.07.1961 5 AZR 414/60 = AP Nr. 19 zu § 16 AOGÖ).
2. Unterläßt es der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes schuldhaft, einen Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen einer fortgeltenden Dienstordnung rechtzeitig zu einer Zusatzversorgungskasse anzumelden, so haftet er für die dem Arbeitnehmer daraus entstehenden Nachteile (Bestätigung von BAG 22.07.1959 1 AZR 522/56 = AP Nr 6 zu § 198 BGB; BAG 22.11.1963 1 AZR 17/63 = AP Nr 6 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst).
3. Die Stellung eines weiteren Klageantrages für den Fall, daß dem ersten Antrag stattgegeben wird (" uneigentlicher Eventualantrag" ), ist grundsätzlich zulässig.
4. Auch die Feststellung eines bedingten Rechtsverhältnisses ist möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen des ZPO § 256 vorliegen.