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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.11.1963, Az.: 1 AZR 17/63

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Schuldhaftes Unterlassen; Hinweis auf Versorgungsmöglichkeiten; Schadenersatzverpflichtung; Fürsorgepflicht; Altersversorgung; Versendung durch Post; Unterrichtung über einschlägige Tarifbestimmungen; Verletzung der Auslagepflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.11.1963
Aktenzeichen
1 AZR 17/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 27.09.1962 - 5 Sa 3/62

Fundstellen

  • DB 1964, 38 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1964, 518 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1964, 691 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Unterläßt es der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes schuldhaft, seine Arbeitnehmer auf die zu ihren Gunsten bestehenden Versorgungsmöglichkeiten hinzuweisen, dann ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

2. Der Arbeitgeber genügt seiner Fürsorgepflicht, wenn er neue Tarifbestimmungen über Fragen der Altersversorgung allen davon betroffenen Arbeitnehmern im Wortlaut zuleitet. Bei Arbeitnehmern auswärtiger Dienststellen genügt die Versendung durch die Post. Für den Zugang braucht der Arbeitgeber in diesem Falle nicht einzustehen.

3. Der Arbeitnehmer muß sich gemäß BGB § 254 anrechnen lassen, wenn er nichts getan hat, sich über die einschlägigen Tarifbestimmungen zu unterrichten.

4. Die Verletzung der Auslagepflicht gemäß TVG § 7 kann - wenn überhaupt - nur dann zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen, wenn er die Bekanntgabe des Tarifvertrags verlangt, der Arbeitgeber diese aber abgelehnt hat.