Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.03.1957, Az.: 3 AZR 249/54
Außerkrafttreten von Dienstordnungen; Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber; Betriebliche Regelungen; Betriebsvereinbarungen; Dienstvereinbarungen; Dienstordnungen; Aufhebung durch ministeriellen Erlaß; Änderungskündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.03.1957
- Aktenzeichen
- 3 AZR 249/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 27.04.1954 - 2a Sa 32/54
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 ArbOöVwG
- § 1 Abs. 2 KSchG 1951
Fundstellen
- BAGE 4, 6 - 13
- AP Nr. 1 zu § 16 AOGÖ
- DB 1957, 384 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Die auf Grund des ArbDöVwG § 16 Abs. 1 erlassenen Dienstordnungen sind nicht durch das Kontrollratsgesetz Nr. 56 außer Kraft gesetzt worden.
2. Diese Dienstordnungen konnten seit dem Außerkrafttreten des ArbDöVwG im Jahre 1947 nicht mehr einseitig vom Arbeitgeber aufgehoben werden.
3. Betriebliche Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen, Dienstordnungen) können im Zweifel nur als Ganzes gekündigt werden.
4. Ist die Aufhebung einer Dienstordnung durch ministeriellen Erlaß unwirksam, so ist auch jede Maßnahme unwirksam, die zur Ausführung des ministeriellen Erlasses getroffen wird. Dazu gehört auch eine Änderungskündigung. Für eine Prüfung, ob die Änderungskündigung gemäß KSchG § 1 Abs. 2 sozial gerechtfertigt war, bleibt dann kein Raum mehr.