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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.07.1959, Az.: 1 AZR 522/56

Anstellungsvertrag; Anmeldung bei Zusatzversorgungskasse; Positive Vertragsverletzung; Verspätungsschaden; Verjährung; Schadenersatzanspruch; Zusatzrente

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.07.1959
Aktenzeichen
1 AZR 522/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1960, 31
  • WA 1960, 21

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nach dem Anstellungsvertrag bei seiner Einstellung zu einer Zusatzversorgungskasse angemeldet werden muß, verspätet anmeldet, so haftet der Arbeitgeber für die Folgen einer solchen Verspätung, sei es aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, sei es aus dem Gesichtspunkt des Verspätungsschadens.

2. Die Verjährung für einen solchen Schadenersatzanspruch beginnt frühestens in dem Zeitpunkt, von dem ab dem Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Anmeldung zur Zusatzversorgungskasse eine Zusatzrente zugestanden hätte.