Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.07.1959, Az.: 1 AZR 522/56
Anstellungsvertrag; Anmeldung bei Zusatzversorgungskasse; Positive Vertragsverletzung; Verspätungsschaden; Verjährung; Schadenersatzanspruch; Zusatzrente
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.07.1959
- Aktenzeichen
- 1 AZR 522/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1960, 31
- WA 1960, 21
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nach dem Anstellungsvertrag bei seiner Einstellung zu einer Zusatzversorgungskasse angemeldet werden muß, verspätet anmeldet, so haftet der Arbeitgeber für die Folgen einer solchen Verspätung, sei es aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, sei es aus dem Gesichtspunkt des Verspätungsschadens.
2. Die Verjährung für einen solchen Schadenersatzanspruch beginnt frühestens in dem Zeitpunkt, von dem ab dem Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Anmeldung zur Zusatzversorgungskasse eine Zusatzrente zugestanden hätte.