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Betriebsversammlung

 Normen 

§§ 42 - 46 BetrVG

 Information 

1. Allgemein

Versammlung von Arbeitnehmern und Betriebsrat.

Eine Betriebsversammlung soll gemäß § 43 BetrVG in jedem Kalendervierteljahr vom Betriebsrat einberufen werden.

Sie dient in erster Linie der Information der Arbeitnehmer über die den Betrieb betreffenden Angelegenheiten. Daneben können die Arbeitnehmer Anträge stellen.

2. Häufigkeit

Der Betriebsrat hat in jedem Kalendervierteljahr eine ordentliche Betriebsversammlung einzuberufen. Daneben kann er bei Vorliegen besonderer Gründe zusätzlich in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung einberufen.

3. Arbeitgeberbericht

Gemäß § 43 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber mindestens einmal jährlich in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage des Betriebes zu berichten.

Dabei beinhaltet der Arbeitgeberbericht auch die ausdrückliche Pflicht des Arbeitgebers, in seinem Bericht auch über den Stand der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der Integration der ausländischen Arbeitnehmer zu berichten.

4. Außerordentliche Betriebsversammlung

Der Betriebsrat kann eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies entweder von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gewünscht wird.

Außerordentliche Betriebsversammlungen sind außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.

5. Abteilungsversammlungen

Anstelle einer Betriebsversammlung sind von dem Betriebsrat Abteilungsversammlungen einzuberufen. Voraussetzungen sind, dass die Arbeitnehmer in organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen arbeiten und die eigenständige Versammlung für die Erörterung besonderer Belange wichtig ist.

6. Kosten

Die Kosten der Betriebsversammlung sind vom Arbeitgeber zu tragen. Im Wesentlichen ist dies der Ausfall der Arbeitsleistung.

Die zur Durchführung der Betriebsversammlung notwendigen Räumlichkeiten müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, notfalls müssen sie auf seine Kosten angemietet werden.

7. Abgrenzung

Betriebsversammlungen sind von Mitarbeiterversammlungen abzugrenzen, die von den Arbeitnehmern selbst (außerhalb der Arbeitszeit) oder von dem Arbeitgeber einberufen werden können.

 Siehe auch 

Betriebsrat

Betriebsverfassung

Grimberg: Die Betriebsversammlung; AiB 1994, 403

Pirpamer: Das Teilnahmerecht an der Betriebsversammlung; Fachanwalt Arbeitsrecht - FA 2013, 263