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Tierkörperbeseitigung

 Normen 

TierNebG

TierNebV

VO 1069/2009

Baden-Württemberg: AGTierNebG
Bayern: AGTierNebG
Berlin: AGTierNebG,BE
Brandenburg: AGTierNebG
Bremen: BremAGTierNebG
Hamburg: Ausführungsgesetz fehlt
Hessen: HAGTierNebG
Mecklenburg-Vorpommern: AG TierNebG M-V
Niedersachsen: Nds. AG TierNebG
Nordrhein-Westfalen: AG TierGesG TierNebG NRW
Rheinland-Pfalz: AGTierNebG
Saarland: SAGTierNebG (außer Kraft seit dem 31.12.2020)
Sachsen: SächsAGTierNebG
Sachsen-Anhalt: TierNebG-AG
Schleswig-Holstein: AGTierNebG
Thüringen: ThürTierNebAG

 Information 

1. Allgemein

Rechtliche Grundlagen der Tierkörperbeseitigung sind das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV), die Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer sowie die VO 1069/2009.

Tierische Nebenprodukte sind in 3 Hygienekategorien eingeteilt. Für jede Kategorie werden bestimmte Verarbeitungs- bzw. Beseitigungsmöglichkeiten festgelegt. Dies kann von der Verwertung in Tierfutter über Vergärung in Biogasanlagen bis zur Deponierung und "thermischen Verwertung", also Verbrennung, erfolgen. Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 sind beseitigungspflichtig.

Die Beseitigung von Tierkörpern, d.h. verendete, totgeborene oder ungeborene Tiere sowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden, wie die Beseitigung von Tierkörperteilen und bestimmten tierischen Erzeugnissen, muss grundsätzlich in Tierbeseitigungsanstalten erfolgen. Es sind jedoch zahlreiche Ausnahmen gesetzlich vorgesehen.

2. Haustiere

Die Rechtslage der Beseitigung von toten Haustieren (im Gesetz Heimtiere genannt) gestaltet sich wie folgt:

  1. a)

    Gemäß Art. 19 VO 1069/2009 können die EU-Mitgliedsländer das Vergraben eines Heimtieres für zulässig erklären.

  2. b)

    Die Zulässigkeit des Vergrabens bzw. Verbrennens von Haustieren ist in den Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, z.B. § 2 AGTierNebG,NW. Aber nicht jedes Bundesland hat ein Ausführungsgesetz erlassen.

  3. c)

    Gemäß § 27 Abs. 2, 3 TierNebV besteht bundeseinheitlich folgende Regelung:

    Das Verbrennen eines Heimtieres ist in einer Verbrennungsanlage zulässig. Voraussetzung ist, dass der Tierkörper bis zur Verbrennung in der Verbrennungsanlage, einem Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer tierärztlichen Praxis lagert.

    Das Vergraben eines Heimtieres ist zulässig

    • auf von der zuständigen Behörde gesondert zugelassenen Plätzen (Tierfriedhöfe)

      oder

    • auf dem im Eigentum des Tierhalters befindlichen Grundstück, sofern dieses nicht in der Nähe eines Wasserschutzgebietes oder öffentlicher Wege und Plätze liegt.

      Der Tierkörper muss mindestens 50 cm tief eingegraben sein.

 Siehe auch 

Abfall

Tierhaltung

Tierische Nebenprodukte

EuGH 18.02.2016 - C-446/14 P (Unzulässigkeit von Umlagezahlungen im Fall Tierkörperbeseitigung)

BVerwG 16.12.1993 - 3 C 48/88

BVerwG 16.12.1993 - 3 C 50/88

BGH 15.12.1992 - X ZR 29/91

BGH 11.07.1989 - X ZR 95/88

Weißenborn: Das neue EU-Tierkörperbeseitigungsrecht; Abfallrecht - AbfallR 2003, 23 und 74