Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1989, Az.: X ZR 95/88
Klage auf Zahllung eines Entgelts für die Beseitigung von Tierkörpern (Konfiskaten); Vorliegen eines wirksamen Entsorgungsvertrags; Inhaber einer Metzgerei als "Besitzer" der Tierkörper
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1989
- Aktenzeichen
- X ZR 95/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 21.09.1988
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 S. 2 LTierKBG/ NW
- § 3 LTierKBG/ NW
- § 9 Abs. 2 LTierKBG/ NW
Fundstellen
- MDR 1990, 48 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1990, 139-141 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Martin Sch. KG,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Manfred Ha., H., N.-S.
Prozessgegner
Metzger Achim Ko., L.straße ..., K.
Amtlicher Leitsatz
Besitzer im Sinne von § 10 Abs. 4, § 11 TierKBG und § 8 Abs. 1 NRW LTierKBG ist nur, wer auch die tatsächliche Herrschaft über die zu beseitigenden Tiere, Tierkörperteile oder Erzeugnisse besitzt.
- a)
Die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Beseitigung von Tieren, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht davon abhängig, daß der Besitzer einen entsprechenden Beseitigungsauftrag erteilt hat.
- b)
Von mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Besitzern ist nur der letzte verpflichtet, der Tierkörperbeseitigungsanstalt ein Entgelt für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen zu zahlen.
- c)
Werden die in einem Schlachthof anfallenden Konfiskate im Schlachthof selbst gesammelt und einheitlich einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übergeben, so ist im Regelfall nur der Schlachthof und nicht der jeweilige Metzger verpflichtet, ein Entgelt für die Entsorgung an die Tierkörperbeseitigungsanstalt zu zahlen.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, Betreiberin einer Tierkörperbeseitigungsanstalt in T., verlangt von dem Beklagten als Inhaber einer Metzgerei ein Entgelt für die Beseitigung der bei den Schlachtungen ab August 1986 bis Juni 1987 einschließlich angefallenen Konfiskate, d.h. der nicht zum menschlichen Verzehr geeigneten und beschlagnahmten Tierkörperteile.
Nach Darstellung der Klägerin läßt der Beklagte das von Viehhändlern erworbene Vieh in dem von der Stadt K. eingerichteten und von der Fleischversorgung K. GmbH (FVK) betriebenen Schlacht- und Viehhof in K. von sogenannten Kopfschlächtern (auf Grund besonderer Konzession im Schlachthof arbeitenden selbständigen Gewerbetreibenden) schlachten. Nach Darstellung des Beklagten übernimmt er die geschlachteten Tiere erst nach Entfernung aller nicht zum menschlichen Verzehr geeigneten Teile zur weiteren Verarbeitung und zum Verkauf. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin ein Entgelt für die Beseitigung der Konfiskate schuldet.
Die FVK hat sich als Betreiberin des Schlachthofes der Stadt K. gegenüber in einem Öffentlichkeitsvertrag vom 14. Dezember 1972 verpflichtet, die beim Betrieb des Schlachthofes anfallenden Konfiskate, Tierkörper und Tierkörperteile nach den Bestimmungen über die Fleischbeschau und den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beseitigen und den Abtransport zur Tierkörperverwertungsanstalt in T. auf eigene Kosten zu übernehmen (§ 4 Abs. 1 des Vertrages). Die Anstalt in T. wurde damals noch von der Stadt K. betrieben.
Gemäß § 24 Abs. 7 der Betriebsordnung des Schlachthofes K. müssen die anfallenden Konfiskate und für untauglich befundenen Fleischteile in bereitstehende Abfallkübel gebracht werden; letztere werden von der FVK zur Tierkörperbeseitigung nach T. transportiert. Für die Benutzung des Schlachthofes sind Gebühren zu zahlen; eine besondere Gebühr für die Tierkörperbeseitigung ist jedoch in der Vergangenheit den Schlachthofbenutzern weder seitens der Stadt K. noch seitens der FVK abverlangt worden.
Die Stadt K. entschloß sich im Jahre 1985 zu einer Privatisierung der Tierkörperbeseitigung, überließ die Anstalt in T. der Klägerin und übertrug dieser im Juli 1985 durch einen besonderen Entsorgungsvertrag die Erledigung der ihr nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) obliegenden Aufgaben. Dabei wurde insbesondere vereinbart, daß für die Klägerin ein Ausschließlichkeitsrecht gelten sollte und daß die Klägerin sich als Gegenleistung hierfür zur Übernahme der kostenlosen Entsorgung gegenüber den vertragsschließenden Gebietskörperschaften verpflichtete. Unter § 1 Abs. 3 des Vertrages wurde bestimmt:
"Für die Erfüllung der vorstehenden und folgenden Verpflichtungen erhält der Unternehmer (Klägerin) von den Aufgabenträgern keine Vergütung. Rechte und Pflichten Dritter bleiben von dieser Regelung unberührt."
Die Klägerin hat für die im Schlachthof K. anfallenden Konfiskate und Tierkörperteile zunächst keine Vergütung verlangt.
Mit Bescheid vom 4. September 1985 übertrug der Regierungspräsident K. der Klägerin auf deren Antrag und im Hinblick auf die Übernahme der Tierkörperbeseitigungsanstalt T. gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG die Pflicht zur Tierkörperbeseitigung im Bereich der Stadt K. Die Stadt K. hat hiergegen Widerspruch eingelegt. Darüber war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abschließend entschieden. Mit Bescheid vom 19. Mai 1987 genehmigte der Regierungspräsident K. allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin. Danach erhebt die Klägerin im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabenerfüllung "von den Besitzern von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen (Anfallstellen)" mit Wirkung vom 1. August 1986 im einzelnen bezeichnete Entgelte.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, der Beklagte sei Besitzer der von ihr beseitigten Konfiskate gewesen und daher nach Maßgabe ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Zahlung verpflichtet. Sie hat den Umfang der Konfiskate geschätzt, die auf vom Beklagten übernommene Schlachttiere entfielen und hat auf Grund dieser Schätzung Zahlung in Höhe von insgesamt 38.795,05 DM nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter anderem geltend gemacht, er sei nie Besitzer der Konfiskate gewesen, allenfalls die FVK sei als Besitzerin und Auftraggeberin zahlungspflichtig im Sinne der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin; im übrigen habe sich die Klägerin in dem Entsorgungsvertrag vom Juli 1987 zur kostenlosen Durchführung der Tierkörperbeseitigung verpflichtet; das sei zugleich eine Verpflichtung gegenüber den Benutzern des Schlachthofes.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne ein privatrechtliches Entgelt im Sinne von § 8 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen - Landestierkörperbeseitigungsgesetz - (LTierKBG) vom 15. Juli 1976 nur von dem fordern, mit dem sie in vertragliche Beziehungen getreten sei; das sei hier allein die FVK, welche die Tierkörperteile als alleinige Eigenbesitzerin und im eigenen Namen zur Entsorgung bei der Klägerin abgeliefert habe. Der Beklagte habe keinen Besitz an den Schlachttieren vor Entfernung der Konfiskate erworben; einen etwaigen Besitz an den Konfiskakten hätte er zudem spätestens mit dem Einfüllen in die dafür im Schlachthof aufgestellten Sammelbehälter an die FVK abgegeben. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die tatsächliche Sachherrschaft an den Konfiskaten auszuüben; er habe daher nicht die Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen und dementsprechend auch nicht durch schlüssiges Verhalten einen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Auch ein etwa aus § 8 Abs. 1 LTierKBG abzuleitender gesetzlicher Anspruch könne sich nur gegen den Besitzer richten, der die Tierkörperbeseitigungsanstalt als Benutzer in Anspruch nimmt.
2.
Die Revision rügt die vom Berufungsgericht gegebene Begründung als rechtsfehlerhaft und macht im wesentlichen geltend: Bei natürlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung sei der Beklagte Besitzer der für ihn im Schlachthof angelieferten Tiere geworden und habe den Besitz auch nicht durch die Schlachtung und Aussonderung der Konfiskate verloren. Er habe durch die in seinem Auftrag und für seine Rechnung durchgeführten Schlachtungen die Notwendigkeit einer Entsorgung ausgelöst, sei daher nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen für die Beseitigung des Störungszustandes verantwortlich und damit unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes als Besitzer im Sinne des § 8 Abs. 1 LTierKBG anzusehen und deshalb zur Zahlung verpflichtet. Daran ändere sich durch die Beschlagnahme der zu beseitigenden Tierkörperteile schon deswegen nichts, weil dabei ein mittelbarer Besitz bestehenbleibe. Ohne Einfluß auf die maßgebliche Besitzlage sei schließlich auch die Verbringung der Konfiskate in die Sammelkübel des Schlachthofes; das diene nur dem Einsammeln zum Zwecke des Abtransports zur Klägerin. Unter diesen Umständen sei im Ergebnis zumindest von einem faktischen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen.
3.
Die Rügen der Klägerin greifen im Ergebnis nicht durch.
a)
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts an, daß nach Regeln des bürgerlichen Rechts kein Entsorgungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist; dazu fehlt es an ausdrücklichen Erklärungen oder sonstigen schlüssig auf den Abschluß eines Vertrages gerichteten Handlungen des Beklagten. Die Revision sieht das nicht anders.
b)
Zugunsten der Klägerin ist auch ein unmittelbar aus § 8 Abs. 1 Satz 2 LTierKBG in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abzuleitender Anspruch im Ergebnis deswegen zu verneinen, weil der Beklagte nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Besitzer im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen ist.
Der Klägerin ist gemäß § 4 Abs. 2 und 4 des (Bundes-)Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) durch den Regierungspräsidenten die Tierkörperbeseitigung im Bereich der Stadt K. übertragen worden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 und § 9 Abs. 2 LTierKBG kann sie "für die Beseitigung vom Besitzer ein privatrechtliches Entgelt verlangen" nach weiterer Maßgabe ihrer durch den Regierungspräsidenten genehmigten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung, die insoweit in den genehmigten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wiederholt wird, ist die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts nicht von dem Abschluß eines ausdrücklichen oder konkludenten Entsorgungsvertrages abhängig. Entgeltpflichtig ist vielmehr der "Besitzer" der zu entsorgenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse. Eine solche Regelung hält sich im Rahmen der vom Bundesgesetzgeber nach § 16 TierKBG erteilten Regelungsermächtigung. Hiernach steht es den Ländern insbesondere auch frei, eine privatrechtliche Entgeltregelung zu treffen. Diese Regelungsermächtigung schließt auch die Befugnis ein, die Voraussetzungen für die Entstehung einer Entgeltverpflichtung näher zu bestimmen.
Die getroffene Regelung wird dem Grundsatz des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts gerecht, daß der Besitzer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine in polizeiwidrigem Zustand befindliche Sache als sogenannter Zustandsstörer auf Beseitigung des Störungszustandes und gegebenenfalls auf Ersatz der Beseitigungskosten in Anspruch genommen werden kann (vgl. §§ 18, 42 Abs. 2 OBG NW; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 21 Anm. 3 a, § 33 Anm. 5 a).
c)
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht nicht als Besitzer im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 LTierKBG angesehen.
Der Besitzbegriff im Sinne des Tierkörperbeseitigungsrechts ist weder im Bundesgesetz noch im Landesgesetz definiert. Mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber den Begriff des Besitzes im gleichen Sinne verstehen wollte wie das zugrundeliegende Bundesgesetz. Eine wichtige Grundlage für eine sachgerechte Gesetzesauslegung ergibt sich aus der Anknüpfung an den Besitzbegriff im bürgerlichen Recht, der von der tatsächlichen Sachherrschaft ausgeht und diese voraussetzt (§§ 854, 856 BGB). Letztlich muß die Gesetzesauslegung aber auch den Erfordernissen der konkret geregelten Rechtsmaterie gerecht werden, was gegebenenfalls zu gewissen Abweichungen von dem bürgerlich-rechtlichen Besitzbegriff führen kann. Die Tierkörperbeseitigung ist als Maßnahme zur Seuchenbekämpfung Teil des Rechts der Gefahrenabwehr. Gefahrenabwehr muß insbesondere möglichst effektiv sein; sie kann das nur, wenn sie an deutlich zutage tretende Sachverhalte anknüpft und damit eine schnelle Feststellung des Eingriffsadressaten oder Handlungspflichtigen ermöglicht. Ein solcher Sachverhalt ist vor allem die aktuelle tatsächliche Herrschaft über eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die demgemäß häufig als Anknüpfungspunkt für eine Zustandshaftung im allgemeinen Polizeirecht herangezogen wird (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 329). Im Tierkörperbeseitigungsrecht bietet sich eine solche Anknüpfung deswegen an, weil die dem "Besitzer" nach den §§ 10 Abs. 4 und 11 Abs. 1 TierKBG obliegenden Pflichten zur Herausgabe, Hilfestellung bei der Abholung und gegebenenfalls Ablieferung von Tierkörpern und Tierkörperteilen naturgemäß eine tatsächliche Sachherrschaft über die zu entsorgenden Teile voraussetzt. Als Besitzer im Sinne des Tierkörperbeseitigungsrechts kann nach alledem nur angesehen werden, wer auch über die tatsächliche Sachherrschaft verfügt.
Eine solche Sachherrschaft hatte der Beklagte jedoch gemäß den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Übernahme der Tierkörperteile durch die Klägerin nicht. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß die FVK nach § 4 Abs. 1 des Öffentlichkeitsvertrages gegenüber der Stadt K. eine eigene Beseitigungspflicht übernommen hat, daß sie in Erfüllung dieser Pflicht die im Schlachthof anfallenden Konfiskate einsammelt, dadurch in Besitz nimmt, zur TBA T. bringt, dort im eigenen Namen abliefert und ihrerseits für die Überlassung der Konfiskate von der TBA T. ein Entgelt verlangt. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausdrücklich festgestellt, der Beklagte habe keine Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft an den Konfiskaten auszuüben. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch darauf verweisen können, daß nach § 24 Abs. 7 der Betriebsordnung des Schlachthofs alle Konfiskate und untauglichen Tierkörperteile in die Behälter des Schlachthofs geworfen werden müssen, daß sich diese Anordnung ersichtlich unmittelbar an die Kopfschlächter richtet und daß sich alle Anstaltsbenutzer auch insoweit der Anstaltsordnung unterworfen haben.
Diese tatrichterlichen Feststellungen tragen die Schlußfolgerung, daß bei Ablieferung der Tierkörperteile bei der TBA T. die FVK alleinige Besitzerin war, und daß der Beklagte nicht als Besitzer angesehen werden kann.
Die Revision greift die vorstehend wiedergegebenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht an und beschränkt sich unter Berufung auf eine nicht weiter belegte angebliche Verkehrsanschauung auf eine abweichende Bewertung der Besitzlage. Sie läßt dabei jedoch den entscheidenden Punkt außer Betracht, daß die FVK durch Einsammeln und Abtransport der Tierkörperteile nach Maßgabe ihrer Betriebsordnung und des mit der Stadt K. abgeschlossenen Öffentlichkeitsvertrages sowie durch ihre im eigenen Namen erhobene Entgeltforderung gegenüber der Klägerin deutlich gemacht hat, daß sie die Tierkörperteile als alleinige Eigenbesitzerin übernimmt und daß die Schlachthofbenutzer sich darauf eingelassen haben. Die Ausführungen der Revision lassen nicht erkennen, in welcher Weise bei dieser Sachlage noch eine faktische Zugriffsmöglichkeit des Beklagten als Voraussetzung seines Besitzes gegeben sein könnte.
d)
Die Revision macht geltend, der Beklagte sei jedenfalls im Zeitpunkt der Schlachtung Besitzer der Schlachttiere einschließlich der zu entsorgenden Tierkörperteile gewesen und bleibe daher unabhängig von der weiteren Entwicklung der Besitzlage zur Zahlung des Entgelts nach § 8 Abs. 1 LTierKBG verpflichtet.
Dem kann schon aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des Gesetzes würde es zwar nicht ausschließen, neben dem letzten Besitzer auch frühere Besitzer als zahlungspflichtige Besitzer im Sinne des § 8 Abs. 1 LTierKBG anzusehen. Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch der gesetzgeberische Zusammenhang mit den Bestimmungen des Bundesrechts. Da den "Besitzer" nach den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 TierKBG besondere Mitwirkungspflichten bei der Entsorgung treffen (Meldung, Herausgabe, Hilfe bei der Abholung, gegebenenfalls auch Ablieferung und Beförderung), die Erfüllung dieser Pflichten jedoch eine besonderer Nähe zu den zu entsorgenden Gegenständen und eine Einwirkungsmöglichkeit auf diese voraussetzt, ist der Schluß gerechtfertigt, daß Besitzer im Sinne des Gesetzes nur derjenige ist, bei dem diese Voraussetzungen gegeben sind; das ist der letzte Besitzer, nicht aber auch ein etwaiger früherer Besitzer. Ferner ist es auch wegen des privatrechtlichen Charakters des nach § 8 Abs. 1 LTierKBG geschuldeten Entgelts sachgerecht, allein denjenigen als Subjekt des vertragsähnlichen gesetzlichen Rechtsverhältnisses anzusehen, der dem Beseitigungspflichtigen (hier der Klägerin) durch Erfüllung einer Herausgabe- oder Ablieferungspflicht sinnfällig als Partner gegenübersteht, die Entsorgungstätigkeit unmittelbar veranlaßt und damit eine dem Besteller (Auftraggeber) im Sinne des Vertragsrechts vergleichbare Stellung einnimmt.
Ein solches Verständnis läßt sich schließlich auch aus der amtlichen Begründung der Gesetzesvorlage zu § 8 LTierKBG (Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks. 8/941, S. 14) entnehmen. Dort heißt es, daß bei einem die Beseitigungsaufwendungen übersteigenden Wert der Tierkörper und Tierkörperteile eine Vergütung gemäß § 8 Abs. 2 LTierKBG "an den Besitzer" zu gewähren sei. Das kann aber billigerweise nur derjenige sein, der durch die Beseitigung einen Verlust erlitten hat, nämlich der letzte Besitzer und nicht ein beliebiger früherer Besitzer. Es erscheint weiterhin einleuchtend, daß die je nach Wert des Entsorgungsgutes einerseits und Kosten der Entsorgung andererseits anfallenden Vergütungsansprüche (§ 8 Abs. 2 LTierKBG) oder Entgeltverpflichtungen (§ 8 Abs. 1 LTierKBG) jeweils die gleiche Person, nämlich den letzten Besitzer treffen müssen.
Demgegenüber kann es nicht überzeugen, wenn die Revision ausführt, wer durch Veranlassung einer Schlachtung die Entstehung eines daraus sich ergebenden Entsorgungsproblems veranlasse, müsse entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts auch die Kosten tragen. Das sind Überlegungen, die ihre Berechtigung allein im Bereich der Handlungshaftung haben. Bei Auslegung der gesetzlichen Regelung über die Tierkörperbeseitigung können sie keine entscheidende Rolle spielen, da der Gesetzgeber sich in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens hier dafür entschieden hat, ausschließlich eine reine Zustandshaftung - des Besitzers - festzulegen.
II.
Da der Beklagte weder der Klägerin einen Auftrag zur Beseitigung von Tierkörperteilen erteilt hat noch als Besitzer ein gesetzliches Entgelt nach § 8 Abs. 1 LTierKBG schuldet, braucht nicht mehr zu der vom Berufungsgericht erörterten weiteren Frage Stellung genommen zu werden, wie weit sich aus den zwischen der Klägerin und der Stadt K. getroffenen Vereinbarungen auch zugunsten des Beklagten eine Pflicht zur kostenlosen Entsorgung entnehmen läßt (Vertrag zugunsten Dritter).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Brodeßer
Rogge
Jestaedt
Broß