Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1992, Az.: X ZR 29/91
Revision; Tierkörperbeseitigung; Geltungsbereich; Ermächtigung; Rechtsetzungsbefugnis; Entgelt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1992
- Aktenzeichen
- X ZR 29/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 549 ZPO
- § 15 TierKBG
- § 8 TierKBG NRW
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 829-830
- DVBl 1993, 729-732 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 875 (amtl. Leitsatz)
- LM H. 8 / 1993 TierKBG Nr. 3
- MDR 1994, 848 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 350-352 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1994, 524 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anwendung einer landesrechtlichen Vorschrift, deren räumlicher Geltungsbereich sich über den Bezirk eines OLG hinaus erstreckt, unterliegt der Nachprüfung im Revisionsverfahren.
2. Mit der Ermächtigung des § 15 I TierKBG wird den Ländern eine Rechtsetzungsbefugnis nur für die Bestimmung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalt und deren Ausgestaltung eingeräumt. Eine allgemeine Befugnis, die bundesrechtliche Ausnahmeregelung in § 6 II TierKBG außer Kraft zu setzen, ist damit nicht verbunden.
3. Nach § 8 I 2 NRWTierKBG kann ein privatrechtliches Entgelt nur verlangt werden, wenn tatsächlich Leistungen der Tierkörperbeseitigung erbracht werden.
Tatbestand:
Der Klägerin, einer privaten Tiermehlfabrik, wurde durch Bescheid des Regierungspräsidenten M. die Tierkörperbeseitigungspflicht für alle in ihrem Einzugsbereich anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse (§§ 5, 6 und 7 TierKBG) übertragen. Nach dem Wortlaut des Bescheides waren hiervon lediglich die Teile ausgenommen, für die die zuständige Kreisordnungsbehörde eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 8 TierKBG erteilt hatte.
Mit Verfügung vom 23. Juni 1989 genehmigte der Regierungspräsident weiter die "Entgelte für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen" der Klägerin.
Der Beklagte, der im Einzugsbereich der Klägerin einen Schlachthof betreibt, ließ von dieser lediglich genußuntaugliche Tierkörperteile entsorgen und entrichtete dafür den in der Preisliste der Klägerin vorgesehenen Preis. Die übrigen Schlachtabfälle gab er an eine andere, nach seiner Darstellung verkehrstechnisch und wirtschaftlich günstigere Tierkörperbeseitigungsanstalt ab.
Die Klägerin nimmt den Beklagten unter Bezugnahme auf ihre Preisliste auch in Höhe der Entgelte für die nicht bei ihr entsorgten Schlachtabfälle in Anspruch. Diese Zahlung hat der Beklagte u.a. unter Hinweis darauf abgelehnt, daß er nur von der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Betrieb im Sinne dieser Regelung sei auch eine andere Tierkörperbeseitigungsanstalt. Ein Anspruch auf die Vergütung stehe der Klägerin im übrigen auch deshalb nicht zu, weil sie die Tierkörperteile nicht für ihn entsorgt habe. Ohne eine solche Leistung könne sie aber auch kein Entgelt verlangen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte im wesentlichen Erfolg. Mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen und macht im Wege der Klagerweiterung zusätzliche Forderungen aus späteren Rechnungen geltend. Der Beklagte beantragt deren Abweisung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die in der Klagerweiterung liegende Anschlußrevision bleibt ohne Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte müsse auch dann, wenn er die Dienste der Klägerin nicht in Anspruch genommen hat, für die anderweitig abgelieferten Schlachtabfälle das in der Preisliste der Klägerin vorgesehene Entgelt entrichten. Er unterliege auch hinsichtlich der Tierkörper, Tierkörperteile und Schlachtabfälle dem Benutzungszwang, die nach § 6 Abs. 2 TierKBG einer anderweiten Verwertung zugeführt werden können. Das ergebe sich aus dem Bescheid des Regierungspräsidenten M., der der Klägerin uneingeschränkt die Tierkörperbeseitigung übertragen habe. Der Benutzungszwang finde seine gesetzliche Grundlage in § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen des Landes Nordrhein-Westfalen - LTierKBG - vom 15. Juli 1976 (GVBl. 267 m. spät.Änd.), mit dem das Land von der ihm in § 15 Abs. 1 TierKBG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht habe, und der eine Erstreckung des Benutzungszwanges im Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf alle Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse im Sinne des § 6 TierKBG ohne Einschränkung vorsehe. Diese Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Damit folge die Leistungspflicht des Beklagten aus der Preisliste der Klägerin, die als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten und gegen die inhaltlich nichts einzuwenden sei. Die dort getroffene Regelung knüpfe die Vergütungspflicht in zulässiger Weise an den Besitz der dem Benutzungszwang unterliegenden Abfälle und sei durch den Regierungspräsidenten genehmigt worden. Die Preisgestaltung trage in dem gebotenen Umfang dem Äquivalenzprinzip Rechnung. Grundlage ihrer Kalkulation seien die geschätzten Schlachtzahlen im Einzugsgebiet der Klägerin, die danach zu erwartenden Abfälle und die danach prognostizierten Verarbeitungskosten. Daß die genehmigten Entgelte letztlich an denen eines Konkurrenzunternehmens der Klägerin orientiert worden seien, stehe dieser Wertung schon deshalb nicht entgegen, weil die eigene, in zulässiger Weise an diesen Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientierte Kalkulation der Klägerin zu einer höheren Vergütung geführt habe. Diese habe dann nach einem Hinweis im Genehmigungsverfahren auf die Preisliste der Firma S. deren niedrigere Preise übernommen.
Für eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das durch einen anderen Betroffenen gegen den Übertragungsbescheid geführte Verwaltungsstreitverfahren oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bestehe kein Anlaß.
2. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LTierKBG kann ein privatrechtliches Entgelt für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen verlangt werden. Damit knüpft diese Vorschrift, deren Anwendung nach § 549 ZPO der uneingeschränkten Überprüfung durch den Senat unterliegt, da ihr räumlicher Geltungsbereich ganz Nordrhein-Westfalen erfaßt und sich damit über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (vgl. dazu Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 549 ZPO, Rdn. 5), den Anspruch auf das privatrechtliche Entgelt an die Beseitigung der Abfälle und damit an eine Leistung der Tierkörperbeseitigungsanstalt. Diese hat die Klägerin nach dem Vorbringen des Beklagten, das mangels abweichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, für die hier in Frage stehenden Tierabfälle nicht erbracht.
b) Für eine weitergehende Vergütungspflicht bildet auch die Preisliste der Klägerin keine Grundlage. Schon dem Wortlaut nach wird darin nur das Entgelt bestimmt, das die Klägerin für die Beseitigung der aufgeführten Abfälle erhebt. Eine darüber hinausgehende Interpretation kommt umsoweniger in Betracht, als es sich um eine von der Klägerin in ihrer Preisliste einseitig aufgestellte formularmäßige Regelung handelt, bei der verbleibende Unklarheiten schon aus diesem Grunde zu ihren Lasten gehen. Hinzu kommt, daß diese zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Regierungspräsidenten bedurfte (§ 9 Abs. 2 LTierKBG). Das läßt ein über den Wortlaut hinausgehendes Verständnis schon mit Rücksicht auf die mit dieser Genehmigung verbundene Kontrollfunktion der staatlichen Behörde nicht zu. Eines Eingehens auf die Frage, ob und mit welchem Inhalt hier eine weitergehende Vergütungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zulässiger Weise getroffen werden könnte, bedarf es daher nicht.
c) Schließlich rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht den Schluß, zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen, in dem sich der Beklagte etwa nach Art eines Rahmenvertrages unabhängig von dem Umfang der abgelieferten Abfälle zur Zahlung einer Vergütung auf der Grundlage der von der Klägerin erstellten Preisliste verpflichtet habe. Der Beklagte hat eine solche Vereinbarung bestritten. Das Berufungsgericht ist dem nicht weiter nachgegangen. Daß die Preisliste der Klägerin auf Absprachen dieser Art hindeuten kann, genügt zu ihrer Annahme nicht.
3. Es ist auch nicht ersichtlich, daß dem Beklagten deshalb die Berufung auf die fehlende Vereinbarung versagt wäre, weil er deren Abschluß unter Verletzung eines Kontrahierungszwanges grundlos verweigert.
a) Allerdings hat die nach § 4 Abs. 2 TierKBG grundsätzlich zulässige Übertragung der Tierkörperbeseitigung auf einen privaten Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zur Folge, daß diesen mit der Übernahme die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 1 TierKBG trifft. Mit dieser korrespondiert die Verpflichtung der Besitzer von Schlachtabfällen im Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt, dort Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse nach Maßgabe des § 6 TierKBG entsorgen zu lassen. Wird die Beziehung zwischen dem Inhaber der Anstalt und den Besitzern der Schlachtabfälle - wie hier - privatrechtlich ausgestaltet, kann das auf Seiten der möglichen Benutzer einen Kontrahierungzwang zur Folge haben, soweit die Ablieferungspflicht reicht.
b) Nach seinem Vorbringen, das hier mangels abweichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichtes zugrunde zu legen ist, hat der Beklagte jedoch alle Stoffe, die der Ablieferungspflicht nach § 6 Abs. 1 TierKBG unterliegen, der Beklagten zur Entsorgung übergeben und dafür das von dieser geforderte Entgelt entrichtet. Auch die Klägerin stützt ihr Begehren in erster Linie darauf, daß sie nicht auch die anderweitig mit Aussicht auf wirtschaftlichen Gewinn verwertbaren Schlachtabfälle im Sinne des § 6 Abs. 2 TierKBG erhalten hat. Für diese aber läßt sich ein Benutzungszwang und damit ein mit diesem korrespondierender Kontrahierungszwang nicht feststellen. Soweit das Berufungsgericht ihn bejaht hat, hält das der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.
c) Die durch das Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht in erster Linie herangezogene Vorschrift des § 2 LTierKBG befaßt sich unmittelbar nur mit den Kriterien, nach denen der räumliche Einzugsbereich einer Tierkörperbeseitigungsanstalt bestimmt werden soll. Dabei erwähnt sie den Benutzungszwang nicht, sondern knüpft an die bundesrechtlichen Vorgaben im TierKBG an und füllt diese inhaltlich aus.
Für einen weitergehenden Inhalt ist der gesetzlichen Regelung kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Allerdings dient § 2 Abs. 1 LTierKBG mit den dort aufgeführten Merkmalen auch dem Zweck, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beseitigungsanstalt zu begründen und zu bewahren. Ein allgemeiner, ohne Einschränkung auch die Fälle des § 6 Abs. 2 TierKBG erfassender Benutzungszwang ließe sich daraus jedoch allenfalls dann ableiten, wenn die Bezirke danach nur mit Rücksicht auf einen uneingeschränkten Anfall der Stoffe bei der jeweiligen Tierkörperbeseitigungsanstalt geschnitten werden können. Hierfür bieten jedoch weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift eine Grundlage. Ihr Wortlaut läßt ohne weiteres auch die Deutung zu, daß die Bezirke wesentlich größer bemessen werden und dabei auch Berücksichtigung findet, daß die Anstalt nicht alle Tierkörperteile aus ihrem Bezirk erhält.
Nur mit diesem Verständnis steht die Vorschrift im Einklang mit dem höherrangigen Recht. Die ihr zugrundeliegende bundesrechtliche Ermächtigung (§ 15 Abs. 1 TierKBG) verleiht den Ländern eine Rechtsetzungsbefugnis nur für die Bestimmung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalt und deren Ausgestaltung. Eine allgemeine Befugnis, die bundesrechtliche Regelung des § 6 Abs. 2 TierKBG außer Kraft zu setzen, ist den Ländern hingegen nicht eingeräumt worden. Die Ermächtigung in § 16 Abs. 2 TierKBG gibt in dieser Hinsicht schon deshalb nichts her, weil sie sachlich nicht den Fall des § 6 Abs. 2 TierKBG erfaßt, sondern eine weitere Ausnahme von dem Benutzungszwang zum Gegenstand hat. Diese, auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingefügte Vorschrift soll landesrechtliche Regelungen ermöglichen, nach denen Schlachtbetriebe ihre Abfälle nicht in der jeweils zuständigen, sondern einer mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgen (vgl. dazu Pittler in Das deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 16 TierKBG). Demgemäß kann das Landesrecht insoweit Beschränkungen in der gewerblichen Betätigung nur bei jenen vorsehen, die mit der Beseitigung der Abfälle betraut sind und damit als Subjekte dieser öffentlichen Aufgabe Normadressaten des TierKBG sind. Insoweit sind allerdings, insbesondere wenn es sich - wie hier - um privatrechtliche Betriebe handelt und diese mithin auch als Spezialbetriebe im Sinne des § 6 Abs. 2 TierKBG in Betracht kommen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10. 05. 1984 - BVerwG 3 C 3. 83, Buchholz 418. 61 TierKBG Nr. 2 = DVBl. 1984, 1173), auch Regelungen denkbar, die den Wettbewerb unter den beteiligten Tierkörperbeseitigungsanstalten einschränken (BVerwG, Urt. v. 10. 05. 1984 aaO.). Eine derartige Differenzierungen erlaubende Regelung ist § 2 LTierKBG indessen nicht zu entnehmen; diese kann daher nur - ihrem unmittelbaren Regelungsgegenstand entsprechend - als Anweisung an die örtlichen Behörden über die bei der Bemessung der Einzugsbereiche zu beachtenden Kriterien verstanden werden.
Für dieses Verständnis spricht schließlich auch, daß eine darüber hinausgehende Einschränkung der in § 6 Abs. 2 TierKBG vorgesehenen Ausnahme vom allgemeinen Benutzungszwang um so weniger in Betracht kommt, als sie mit Eingriffen in die wirtschaftliche Stellung der Betroffenen verbunden ist, die sich angesichts der in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Wertung des Bundesgesetzgebers nicht mehr als bloße Inhaltsbestimmung des Eigentums verstehen läßt. Dieser hat es auch im Hinblick auf den Schutzzweck des TierKBG als vertretbar angesehen, in den von § 6 Abs. 2 TierKBG erfaßten Fällen den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten den Vorrang einzuräumen. Damit greift ein Entzug dieser Verwertungsmöglichkeiten über die Grenzen einer bloßen Bestimmung der Sozialpflichtigkeit hinaus, zumal dann, wenn er nicht nur die aus der Sicht des Bundesgesetzgebers hinnehmbare wirtschaftliche Verwertung ausschließt, sondern darüber hinaus - wie nach dem durch das Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt - an die Beseitigung der Abfälle die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgeltes knüpft (vgl. zur Abgrenzung der bloßen Bestimmung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums von der Enteignung im Rahmen des TierKBG auch VGH München, BayVBl 1989, 753; BVerwG, Urt. v. 13. 09. 1989 - BVerwG 3 B 43. 89, Buchholz 418. 61 TierKBG Nr. 6).
d) Ein darüber hinausgehender Benutzungszwang folgt auch nicht aus dem Inhalt der Verfügung des Regierungspräsidenten M., mit dem der Klägerin die Tierkörperbeseitigung im Kreis S. übertragen wurde. Eine derartige Pflicht wird in dem allein an die Klägerin gerichteten Bescheid nicht erwähnt. Sie erschließt sich daher allenfalls mittelbar aus den zitierten Vorschriften. Zu den erwähnten Normen gehört aber auch § 6 Abs. 2 TierKBG. Für die Absicht, diese Regelung gleichwohl außer Kraft zu setzen, findet sich - wie die Revision mit Recht rügt - im Wortlaut dieses Bescheides kein Anhaltspunkt. Ein solcher ist auch im übrigen nicht zu erkennen, zumal die damit verbundenen Eingriffe in die Rechtsstellung Dritter in einem nur an die Klägerin gerichteten Bescheid rechtlich nicht unbedenklich erscheint.
e) Von der Ablieferungspflicht bei der Klägerin ist der Beklagte aber nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 TierKBG befreit. Hierzu hat das Berufungsgericht abschließende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen. Zwar hat die Klägerin die Darstellung des Beklagten nicht bestritten, er habe nur Schlachtabfälle im Sinne dieser Vorschrift einer anderen Tierkörperbeseitigungsanstalt zugeführt. Das Berufungsgericht ist jedoch nicht näher auf die weiter zwischen den Parteien umstrittene Frage eingegangen, ob das von dem Beklagten bevorzugte Unternehmen einen von der Ausnahmeregelung begünstigten Betrieb darstellt. Diese Eigenschaft hat es allein mit dem Hinweis verneint, es handele sich ebenfalls um eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, bei der der Landesgesetzgeber den Wettbewerb zu anderen Einrichtungen dieser Art ausschließen könne. Eine solche wettbewerbsregelnde Vorschrift ist jedoch dem maßgeblichen Landesrecht nicht zu entnehmen; sie findet sich insbesondere nicht in dem durch das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten § 2 LTierKBG. Demgemäß richtet sich die mögliche Befreiung nach § 6 Abs. 2 TierKBG danach, ob die durch den Beklagten genutzte Tierkörperbeseitigungsanstalt die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Das ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht zu entscheiden. Zwar ist die Anwendung der Vorschrift nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich insoweit auch um eine Tierkörperbeseitigungsanstalt handelt (BVerwG, Urt. v. 10. 05. 1984 aaO.). Auch ein solcher Betrieb kommt indessen nicht zwangsläufig als Abnehmer außerhalb des Benutzungszwanges in Betracht. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG, auf den sich der Beklagte in erster Linie beruft, ist vielmehr ausschlaggebend, daß es sich um einen Betrieb bestimmter Gewerbebereiche handelt.
II. Da die Begründung des Berufungsgerichts die ausgesprochene Rechtsfolge nicht trägt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst der Frage nachgehen müssen, ob wegen der streitigen Schlachtabfälle zugunsten des Beklagten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 TierKBG vorliegen. Sollte das zu bejahen sein, wird es weiter prüfen müssen, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, der den Kläger auch zur Ablieferung dieser Tierkörperteile oder jedenfalls zur Zahlung eines Entgeltes verpflichtet, das sich - entsprechend den Bestimmungen in der Preisliste der Klägerin - unabhängig von der Menge der abgelieferten Abfälle allein nach der Zahl der in seinem Betrieb geschlachteten Tiere bemißt. Wenn ein solcher Vertrag nicht oder nicht wirksam geschlossen wurde, wird weiter zu erwägen sein, daß der Beklagte wegen der Verletzung eines aus einem Benutzungszwang fließenden Kontrahierungszwanges der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig sein kann.
Ergibt sich danach dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin, begegnet dessen Berechnung auf der Grundlage der von der Klägerin erstellten, vom Regierungspräsidenten in M. genehmigten Preisliste keinen Bedenken. Deren Prüfung durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend hat es diese anhand des aus dem öffentlichen Abgabenrecht stammenden, insbesondere für die rechtliche Bewertung von Gebühren herangezogenen Äquivalenzprinzips und dem zu dessen näherer Ausgestaltung entwickelten Wahrscheinlichkeitsmaßstab vollzogen. Einen Verstoß gegen diese Grundsätze hat es sodann mit der Begründung verneint, daß die Klägerin in deren Anwendung Kosten ermittelt habe, die die von einem anderen Unternehmen verlangten Entgelte überstiegen, und ihre Vergütung auf diese Preise ermäßigt habe, nachdem sie auf diese hingewiesen worden sei. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Wahrscheinlichkeitsmaßstab scheidet bei diesem Sachverhalt aus.
An diese Vergütung wird daher auch ein möglicher Schadenersatzanspruch der Klägerin anknüpfen können. Bei dessen Berechnung wird jedoch zu beachten sein, daß die Klägerin sich auf diesen Anspruch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß, insbesondere also die Kosten, die wegen der unterbliebenen Anlieferung von Abfällen des Beklagten bei ihr nicht angefallen sind.
III. Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht kein Anlaß. Zwar steht dieser - wie die Revision mit Recht bemerkt - nicht entgegen, daß das als vorgreiflich bezeichnete Verwaltungsstreitverfahren nicht von dem Beklagten betrieben wird. Würde in jedem Verfahren die Übertragung der Tierkörperbeseitigung auf die Klägerin aufgehoben, hätte das Auswirkung auch auf den vorliegenden Rechtsstreit, weil diese Aufhebung allgemein und gegenüber jedermann die Rechtsstellung beseitigen würde, auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt. Es sind jedoch weder Gründe ersichtlich noch von der Revision konkret dargelegt, aus denen heraus eine Aufhebung der Übertragungsverfügung des Regierungspräsidenten in M. zu erwarten ist.
Ebensowenig bedarf es einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Daß § 6 Abs. 2 TierKBG oder das LTierKBG gegen höherrangiges Recht verstoßen, ist auch auf der Grundlage der von der Revision vertretenen Auffassung nicht zu erkennen.
IV. Der in der Revisionsinstanz durch die Klägerin erklärten - mit Rücksicht auf das mit ihr verfolgte Rechtschutzziel als Anschlußrevision zu wertenden - Klagerweiterung muß der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil sie auf andere Zeiträume betreffende Rechnungen gestützt wird, als sie der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde lagen. Es handelt sich mithin um einen neuen Sachvortrag, mit dem die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann; eine in dieser Weise auf neue Ansprüche gestützte Klagerweiterung ist im Revisionsverfahren daher nicht möglich (vgl. auch BGH, Urt. v. 16. 04. 1962 - VII ZR 252/60, MDR 1962, 562; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 561 ZPO, Rdn. 5; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 561 ZPO, Rdn. 10; MünchKomm ZPO, § 561 ZPO, Rdn. 17).