Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1993, Az.: BVerwG 3 C 48.88
Anforderungen an die Tierkörperbeseitigung; Voraussetzungen für den Benutzungszwang für Tierkörperbeseitigungsanstalten; Anforderungen an die Herstellung von Futtermitteln aus Tierkörperteilen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 48.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 06.11.1985 - AZ: 6 K 2039/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.09.1987 - AZ: 13 A 2789/85
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 TierKBG
- § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG
- § 1 Futtermittelherstellungs-VO
- § 2 Futtermittelherstellungs-VO
- § 7 Futtermittelherstellungs-VO
- § 2 Futtermittelbehandlungs-VO
Fundstellen
- BVerwGE 94, 368 - 375
- DVBl 1994, 486 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1994, 107-110
- DÖV 1994, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1994, 377-378
- NVwZ 1994, 1014 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1994, 107-109
- SGb 1994, 650 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27.5.1993 kann aus § 6 II Nr. 2 und § 3 I TierKBG nicht mehr hergeleitet werden, daß die Verarbeitung von Unterfüßen, Spitzbeinen und Kopfmasken zu Knochenmehl und Knochenfett außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten nur zulässig ist, wenn sicher ist, daß die Produkte frei von krankheitserregenden hitzebeständigen Bakteriensporen sind.
- 2.
§ 6 II Nr. 2 TierKBG gestattet den dort aufgeführten Betrieben nicht lediglich die Verarbeitung "spezifischer" Tierkörperteile mit der Folge, daß einem knochenverarbeitenden Betrieb ausschließlich Knochen zugeführt werden dürften.
In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Vallendar
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1987 wird geändert.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin berechtigt ist, in ihrer Knochenverarbeitungsanlage in Ahaus auch nicht gereinigte, nicht enthäutete, nicht enthornte und nicht enthaarte (entborstete) Unterfüße bzw. Spitzbeine sowie Kopfmasken der gleichen Beschaffenheit zu Fleischknochenmehl und Knochenfett zu verarbeiten, sofern die Teile nach dem Fleischhygienegesetz nicht als zum Genuß für Menschen untauglich beurteilt worden sind.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Klägerin, die seit 1937 besteht, betreibt in A. eine Knochenverwertungsanlage, in der sie Knochenfett und Fleischknochenmehl herstellt.
Der Regierungspräsident in M. erteilte ihr mit Bescheid vom 23. Juli 1982 die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur wesentlichen Änderung dieser Anlage.
Der Beklagte stellte anläßlich von Betriebsüberprüfungen bei der Klägerin im März 1984 fest, daß diese neben blankgeputzten Knochen auch andere Tierkörperteile zur Verarbeitung bereithielt. Mit Schreiben vom 12. März 1984 verwarnte er die Klägerin dahin, daß sie allein enthäutete Knochen verarbeiten dürfe, und bestätigte diese Auffassung durch Schreiben vom 13. April 1984.
Einen gegen dieses Schreiben eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident mit Bescheid vom 15. Juni 1984 als unzulässig mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes zurück. Im weiteren führte der Bescheid aus, daß der Widerspruch auch unbegründet sei, weil die Klägerin spezifisch nur Knochen verarbeiten dürfe. Die Klägerin zog daraufhin ihren förmlichen Widerspruch zurück.
Mit Schreiben vom 5. September 1984 forderte der Beklagte die Klägerin nochmals auf, nur noch blankgeputzte Knochen von tauglich beurteilten Tierkörpern zu verarbeiten.
Hierauf hat die Klägerin am 8. Oktober 1984 zum Verwaltungsgericht Münster Feststellungsklage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sich eine nur auf spezifische Tierkörperteile beschränkte Verwertungsbefugnis nicht aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes - TierKBG - herleiten lasse.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß sie berechtigt ist, in ihrem Betrieb an der Wessumer Straße in Ahaus außer blankgeputzten Knochen auch andere Tierkörperteile - mit Ausnahme von Fleisch, das nach den Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich zum Genuß für Menschen ist - zu verarbeiten.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Zuführung von Tierkörperteilen im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG sei nur insoweit zulässig, als der Grundsatz einer ordnungsgemäßen Beseitigung nach § 3 TierKBG gewahrt bleibe. Die technischen Verfahren in Knochenverarbeitungsbetrieben wichen erheblich von den technischen Verfahren in Tierkörperbeseitigungsanstalten ab. Während dort die Tierkörper und Tierkörperteile bei einem künstlich hergestellten Überdruck von 3 bar auf 133 Grad C erhitzt würden, erhitze man in einem Knochenverarbeitungsbetrieb wie dem der Klägerin bei atmosphärischem Druck nie über 100 Grad C, um eine Verleimung des Materials zu verhindern.
Dem ist die Klägerin mit dem Vortrag entgegengetreten, daß ihr Betrieb den Grundsatz des § 3 TierKBG wahre. Die erzeugten Produkte Fleischknochenmehl und Knochenfett würden laufend kontrolliert und seien in mikrobiologischer Sicht nie beanstandet worden.
Mit Urteil vom 6. November 1985 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat dabei die Auffassung vertreten, daß allein die Verwertung von zum Genuß für Menschen untauglichen Tierkörperteilen außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten - TBAen - unzulässig sei. Weiter stützt sich das Urteil auf die Rechtsansicht, daß die normativ geregelten Mindestverarbeitungstemperaturen für TBAen nicht dafür angeführt werden könnten, daß die Verarbeitung im Betrieb der Klägerin den Grundsatz des § 3 TierKBG nicht wahre. Bei konkret festgestellten Verstößen könne der Beklagte ordnungsrechtlich vorgehen.
Gegen das ihm am 19. November 1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18. Dezember 1985 Berufung eingelegt und hierbei ausgeführt, er werde beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. November 1985, Az. 6 K 2039/84, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er unter Abhebung auf die Gesetzesmaterialien seine Auffassung vertieft, daß § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG restriktiv auszulegen sei. Von der Verwertung nach dieser Vorschrift sei nicht nur untaugliches Fleisch ausgeschlossen, genußtaugliche Teile dürften darüber hinaus nur in spezialisierten Betrieben verarbeitet werden.
Die in Verarbeitungsbetrieben gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG angewandten Temperaturen von 105 bis 110 Grad C könnten nur bei Knochen akzeptiert werden, da insoweit eine Infektion oder Kontamination des Knochenmehls nicht zu befürchten sei.
Der Beklagte hat beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und hat den Klageantrag dahingehend abgeändert, daß nunmehr beantragt wurde,
- 1.
festzustellen, daß sie berechtigt ist, in ihrer Knochenverarbeitungsanlage in A. auch nicht gereinigte, nicht enthäutete, nicht enthornte und nicht enthaarte (entborstete) Unterfüße bzw. Spitzbeine sowie Kopfmasken der gleichen Beschaffenheit zu Fleischknochenmehl und Knochenfett zu verarbeiten, sofern die Teile nach dem Fleischhygienegesetz nicht als zum Genuß für Menschen untauglich beurteilt worden sind;
- 2.
hilfsweise,
wie 1. mit dem Zusatz: ... und sofern sie in der Anlage so behandelt werden, daß der Grundsatz des § 3 TierKBG gewahrt wird;
- 3.
hilfsweise,
wie 1. mit dem Zusatz: ... und sofern sie in der Anlage so behandelt werden, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe gefährdet wird;
- 4.
hilfsweise,
wie 1. mit dem Zusatz: ... und sofern die von der zuständigen Behörde zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 TierKBG erteilten oder zu erteilenden Auflagen eingehalten werden;
- 5.
hilfsweise,
wie 1. mit dem Zusatz: ... und sofern die Unterfüße, Spitzbeine und Kopfmasken, die nicht gereinigt, enthäutet, enthornt, enthaart oder entborstet sind, nach der Trocknung mindestens 40 Minuten lang bei einer Temperatur zu Beginn von mindestens 140° C und am Ende von mindestens 125° C unter atmosphärischem Druck heiß gehalten werden.
Der Beklagte hat der Klageänderung zugestimmt.
Zur Begründung hat die Klägerin zunächst die Unzulässigkeit der Berufung gerügt. Innerhalb der Berufungsfrist sei kein bestimmter Antrag gestellt, sondern allein ein Antrag angekündigt worden.
Im weiteren hat sie ihre Rechtsansicht zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 TierKBG vertieft und betont, daß es in diesem Verfahren nur allgemein um die Zulässigkeit der Verarbeitung von Tierkörperteilen in Verwertungsbetrieben gehe. Ob ein solcher Betrieb im Einzelfall überhaupt und unter welchen Bedingungen und Auflagen sowie in welchem Umfange arbeiten dürfe, sei Sache des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Es gehe hier nur um die schon seit jeher und in allen vergleichbaren Betrieben verarbeiteten Unterfüße, Spitzbeine und Kopfmasken als Knochenmaterial.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mehrere Beweisanträge gestellt.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und hat die Rechtsmeinung des Beklagten unterstützt.
Das Oberverwaltungsgericht hat eine Stellungnahme des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen sowie ein Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. B. Tierärztliche Hochschule Hannover, eingeholt. Dieser wurde ergänzend in der mündlichen Verhandlung vernommen. Die Beweisanträge der Klägerin hat das Berufungsgericht - mit unterschiedlichen Begründungen - abgelehnt.
Mit Berufungsurteil vom 11. September 1987 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils nur im Umfang des 4. Hilfsantrages (= Antragsziffer Nr. 5) zurückgewiesen und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Hauptantrag der Klägerin sei zulässig, aber unbegründet. Derzeit dürfe die Klägerin die im Antrag aufgeführten Tierkörperteile nicht verwerten.
Der Verwertung der streitigen Unterfüße bzw. Spitzbeine und Kopfmasken stehe allerdings nicht entgegen, daß sie nicht "spezifisch" für diesen Betrieb seien. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG seien grundsätzlich alle Tierkörperteile, die in der Fleischbeschau nicht als untauglich beurteilt worden seien, frei verfügbar. Eine Beschränkung auf betriebsspezifische Tierkörperteile ergebe sich erst dadurch, daß die Abgabe an Betriebe nur dann in Betracht komme, wenn diese Teile in dem konkreten Betrieb auch tatsächlich verarbeitet würden. Eine Zuführung dieser Teile an einen Betrieb, der die konkreten Teile nicht benötige, verstoße deshalb gegen den Benutzungszwang. So lägen die Dinge hier jedoch nicht. Die Klägerin verarbeite die streitigen Unterfüße bzw. Spitzbeine und Kopfmasken vielmehr zusammen mit Knochen zu Knochenfett und Fleischknochenmehl. Hierzu sei sie auch - was ebenfalls § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG voraussetze - gewerberechtlich berechtigt, eine Anlagegenehmigung nach §§ 6, 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG - in Verbindung mit §§ 1, 2 Ziff. 47 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liege vor. Die Wirtschaftlichkeit der TBAen sei demgegenüber kein durchschlagender Gesichtspunkt, die grundsätzlich freie Verfügbarkeit der Tierkörperteile einzuschränken.
Da mit der Technologie, die die Klägerin derzeit in ihrer Anlage anwende, der Grundsatz des § 3 TierKBG nicht gewahrt werde, sei der Hauptantrag dennoch unbegründet. § 3 besage u.a., daß Tierkörperteile so zu beseitigen seien, daß Futtermittel nicht mit Krankheitserregern verunreinigt würden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) bzw. daß die öffentliche Sicherheit nicht gestört werde (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Eine Verunreinigung und eine Störung geschehe in der Anlage der Klägerin in Ahaus, weil den Unterfüßen, Spitzbeinen und Kopfmasken in der umstrittenen Beschaffenheit erfahrungsgemäß krankheitserregende Bakterien anhaften könnten, solche Tierkörperteile bei der fleischhygienerechtlichen Untersuchung nicht als untauglich erklärt werden müßten und mithin faktisch der Klägerin zugeführt werden könnten und weil die Bakterien, die an diesem Material oder durch Vermischung an anderen zugeführten Tierkörperteilen haften könnten, durch das dort derzeit angewandte Erhitzungsverfahren nicht sicher genug abgetötet würden. Letzteres habe die Beweisaufnahme ergeben.
Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B. sei trotz der Kontakte des Gutachters zu am Ausgang des Verfahrens Interessierten, nämlich zu einem höheren Ministerialbeamten beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, verwertbar. Die gebotene Unparteilichkeit habe der Gutachter nach seinen glaubwürdigen Erläuterungen noch eingehalten. Der Senat glaube ihm ebenfalls, daß er sich versuchten Einflußnahmen durch den Fleischmehlverband widersetzt habe.
Die inhaltliche Kritik am Gutachten sei nicht berechtigt, insbesondere treffe der Vorwurf nicht zu, daß der neueste Stand der veterinärmedizinischen Erkenntnisse nicht berücksichtigt sei. Die behaupteten neuen Erkenntnisse bezögen sich auf Dampfdruckverfahren; ein solches finde bei der Klägerin keine Anwendung. Der Sachverständige habe im Senatstermin überzeugend dargelegt, daß eine Gleichsetzung der thermischen Verhältnisse unter Dampfdruckbedingungen mit denen im Fettbad - wie bei der Klägerin - nicht ohne weiteres erfolgen könne, weil im Fettbad höhere Temperaturen bzw. längere Verweilzeiten zur Sterilisierung notwendig seien. Der Senat erachte diese und die anderen entscheidungserheblichen Fragen durch die Darlegungen des Sachverständigen für hinreichend geklärt, weshalb von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen werde. Der Senat schließe sich auch der Ansicht des Sachverständigen an, daß es unter den krankheitserregenden Clostridien besonders hitzeresistente Stämme gebe, die das derzeitige Behandlungsverfahren der Klägerin überlebten. Ob in anderen Knochenverwertungsanlagen der Grundsatz des § 3 TierKBG gewahrt werde, beeinflusse die Entscheidung nicht.
Müsse damit gerechnet werden, daß in der Verwertungsanlage der Klägerin Erreger übertragbarer Krankheiten resistent blieben, so komme es rechtlich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, daß solche Erreger in das dort hergestellte Futtermittel gelangten, nicht an. Der Sachverständige habe diese Wahrscheinlichkeit als nicht gering eingeschätzt. Wo es letztlich um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und damit um besonders hochwertige Rechtsgüter gehe, reichten selbst entferntere Möglichkeiten einer Verunreinigung von Futtermitteln aus, um den Grundsatz des § 3 TierKBG eingreifen zu lassen. Ob die Klägerin bei zurückliegenden Futermittelkontrollen auffällig geworden sei, sei deshalb nicht entscheidungserheblich.
Die geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit führten auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis. Es sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin durch getrennten Transport, Blankputzen der Unterfüße und Spitzbeine sowie durch das Reinigen der Kopfmasken eine Sterilität erreichen könne, die der Wahrung des Grundsatzes des § 3 TierKBG gerecht werde. Der Sachverständige halte blankgeputztes Material für unbedenklich. Der erforderliche technische Aufwand falle nicht erheblich ins Gewicht, wenn es um die Gesundheit von Mensch und Tier gehe.
Die Klägerin verletze den Grundsatz des § 3 TierKBG zunächst dadurch, daß sie die Tierkörperteile nicht so beseitige, daß Futtermittel nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten verunreinigt würden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Bedeutung und Zweck der Vorschrift sowie auch die Gesetzesmaterialien geböten eine Auslegung dahin, daß auch die gewonnenen Produkte selbst - nicht nur andere Futtermittel - nicht verunreinigt werden bzw. sein dürften. Der Tatbestand der Verunreinigung liege vor, wenn die nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit bestehe, daß sie Krankheitserreger enthielten, die nicht abgetötet seien, bzw. wenn nicht sichergestellt sei, daß diese Krankheitserreger die menschliche oder tierische Gesundheit nicht gefährden könnten. Dies korrespondiere mit § 2 Abs. 1 und 2 der Futtermittelbehandlungs-Verordnung.
Es sei ohne rechtliche Bedeutung, daß die pathogenen Clostridien nur in Form von Sporen in den Futtermitteln vorkommen könnten. Zwar sei richtig, daß Sporen selbst keine Krankheiten erregen könnten, dem hierauf abzielenden Beweisantrag sei daher nicht nachzugehen. Sporen könnten sich aber zur vegetativen Zelle weiterentwickeln und in diesem Zustande dann toxische Stoffe entwickeln und dann - eventuell auch nur unter Mitwirkung weiterer Faktoren - Krankheiten auslösen. Eine Verunreinigung liege nicht erst vor, wenn das Futtermittel selbst solche Toxine enthalte, es genüge vielmehr, daß Bakterien in ihm vorhanden seien. Der in diesem Zusammenhang stehende Beweisantrag, der die Eigenschaft und die Entwicklungsfähigkeit von Bakterien zum Gegenstand habe, sei deshalb unbeachtlich bzw. unerheblich.
Es bestehe auch keine Sicherheit, daß die pathogenen Clostridien die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu gefährden vermöchten; die Gesundheitsgefahr werde nicht unbedeutend, weil in dem einzelnen Futtermittel möglicherweise nur eine geringe Anzahl von Sporen vorhanden sein könnten. Nach den den Senat überzeugenden Aussagen des Sachverständigen sei keine quantitative, sondern eine qualitative Sicht erforderlich, weil sich die Bakterien vermehren könnten. Das von der Klägerin hierzu beantragte weitere Gutachten sei nach Auffassung des Senats nicht mehr erforderlich.
Die Klägerin störe auch die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG. Denn sie unterwerfe die zur Herstellung von Futtermitteln verwendeten tierischen Bestandteile nicht entsprechend § 2 Abs. 1 der Futtermittelbehandlungs-Verordnung einem Behandlungsverfahren, durch das die Erreger übertragbarer Tierkrankheiten abgetötet würden.
Der erste Hilfsantrag sei unzulässig. Unbeschadet weiterer Erfordernisse fehle jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis.
Ein vorbeugender, ein zukünftiges Verwaltungshandeln abwehrender Rechtsschutz setze voraus, daß der erstrebte Feststellungstenor geeignet sei, dem Kläger den erstrebten Schutz auch zu vermitteln. Bei einer Ausgrenzung der Problematik des § 3 TierKBG sei dies nicht der Fall. Gleiches gelte für den zweiten Hilfsantrag. Der dritte Hilfsantrag sei mangels Bestimmtheit unzulässig, es fehle an einem konkreten feststellungsbedürftigen Rechtsverhältnis. Die Modalitäten von zukünftigen Auflagen seien zu vielfältig; soweit sich die Klägerin solchen unterwerfe, läge im übrigen auch kein streitiges Rechtsverhältnis mehr vor.
Im Umfang des vierten Hilfsantrages sei die Klage zulässig und begründet. Der Grundsatz des § 3 TierKBG werde bei Anwendung des Stork-Duke-Systems gewahrt. Die entsprechenden immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anzeigen und Genehmigungen seien zu unterstellen. Ob die Klägerin das Stork-Duke-Verfahren in ihrer Anlage bereits jetzt anwenden könne, sei entscheidungsunerheblich. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe der Umstellung auf das Stork-Duke-System nicht entgegen, daß diese keine Tierkörperbeseitigungsanstalt sei. Die technische Verfahrensweise sei auf den Status ohne Einfluß.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie hat zunächst ihr in den Vorinstanzen verfolgtes Begehren uneingeschränkt weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1992 hat sie sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hilfsweise hält sie an ihren Sachanträgen fest. Zur Begründung trägt sie vor:
Der Rechtsstreit sei erledigt, weil ihr Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Seit dem Beginn des Klageverfahrens im Jahre 1984 verwerte sie wieder Kopfmasken und Spitzfüße, ohne daß der Beklagte sie dran gehindert habe und ohne daß es zu Beanstandungen gekommen sei. Auch sei ihr eigentliches Anliegen, ihre Berechtigung zur Verarbeitung dieser Teile feststellen zu lassen, vom Berufungsgericht anerkannt worden, ohne daß der Beklagte hiergegen Rechtsmittel eingelegt habe. Soweit das Berufungsgericht diese Berechtigung an die Einhaltung des Stork-Duke-Systems geknüpft habe, sei dies inzwischen durch die Richtlinie 90/667/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. November 1990 (ABl Nr. L 363/51) zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG sowie durch die in Vorbereitung befindliche, inzwischen am 5. Juni 1993 in Kraft getretene Verordnung über Betriebe, die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu Futtermitteln oder zu pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen verarbeiten (Futtermittelherstellungs-Verordnung) vom 27. Mai 1993 - BGBl I S. 737 - überholt. Es gebe daher keinen Anlaß mehr für die Annahme, daß der Beklagte noch gegen die Verarbeitung der streitigen Tierkörperteile in ihrem Betrieb vorgehen werde.
Zur Begründung ihrer hilfsweise aufrechterhaltenen Sachanträge trägt die Klägerin vor, sie rüge die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Berufung unzulässig gewesen sei. Entgegen § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei innerhalb der Berufungsfrist ein bestimmter Antrag lediglich angekündigt, aber nicht gestellt worden.
Das Urteil verletze auch § 88 VwGO. Der von der Klägerin bestimmte Gegenstand der Feststellungsklage beschränke sich darauf, daß sie grundsätzlich neben reinen Knochen auch Unterfüße und Kopfmasken verarbeiten dürfe; sie habe die Klage nie darauf erweitert, daß nur solche Tierkörperteile von der Verwertung ausgenommen seien, die untauglich zum Genuß für Menschen seien. Zum Gegenstand der Klage habe sie ebensowenig gemacht, ob der Grundsatz des § 3 TierKBG bei der Verwertung einzuhalten sei und ob dieser tatsächlich bei ihr eingehalten werde.
Verletzt sei auch § 43 Abs. 1 VwGO; entschieden worden sei nicht nur über ein Rechtsverhältnis, sondern auch über Tatsachen. Die Frage, ob die Klägerin tatsächlich unter Wahrung des Grundsatzes des § 3 TierKBG verarbeite, sei kein Rechtsverhältnis und könne deshalb nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Gerügt werde auch die Verletzung von § 108 Abs. 1 und 2 VwGO sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt und habe seiner Begründungspflicht nicht genügt. Bestimmte Schriftsätze der Klägerin seien ebensowenig wie das erstinstanzliche Urteil mit irgendeinem Wort bedacht worden.
Im weiteren hat die Klägerin zahlreiche Verfahrensmängel im Hinblick auf die Behandlung ihrer Hilfsanträge und im Zusammenhang mit der Auswahl und Ernennung, der schriftlichen Gutachtenerstattung sowie der Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. B. geltend gemacht. Weitere Verfahrensmängel rügt sie bezüglich der Auswahl und Bestellung des Herrn R. zum "Sachverständigen" sowie zu der Erstattung seines schriftlichen Gutachtens und seiner Nichtvernehmung in der mündlichen Verhandlung.
Zahlreiche Rügen erhebt die Klägerin auch im Zusammenhang mit der Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. sowie der Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge.
Materiell rügt die Klägerin eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 3 TierKBG, des § 6 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 TierKBG sowie der Futtermittelherstellungs-Verordnung, der Fleischhygieneverordnung sowie der Grundsätze über den Bestandsschutz der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und über die Verhältnismäßigkeit.
Das Berufungsgericht habe § 3 Abs. 1 Nr. 2 TierKBG falsch ausgelegt. Das gerade in der Produktion befindliche Material bzw. das gerade entstehende Futtermehl falle nicht unter die Vorschrift; Futtermittel seien nur die bereits fertigen Produkte, die etwa zum Verkauf in Silos lagerten und die durch die Anlieferung und den Verarbeitungsprozeß Verunreinigungsmöglichkeiten ausgesetzt seien. Denn das besondere Behandlungsverfahren (§ 5 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung) schütze in Verbindung mit dem Grundsatz des § 3 nur außerhalb und unabhängig von der Tierkörperbeseitigung existierende Rechtsgüter vor den Gefahren der Beseitigung und nicht sich selbst.
Verkannt würden auch die Begriffe "gefährden" und "verunreinigen". Der Unterschied zwischen § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 TierKBG bestehe nicht nur in der Benennung jeweils anderer Schutzgüter, sondern auch in verschiedenen Beeinträchtigungsarten. Eine Gefährdung sei nur gegeben, wenn die Beeinträchtigung der Schutzgüter zu besorgen sei, d.h. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihren Eintritt bestehe. Eine abstrakte Möglichkeit reiche für die Gefährdung nicht aus. Verunreinigen bedeute eine ungünstige Beeinflussung, ein Unreinermachen als vorher. Eine nur geringfügige Kontamination sei auch im Strafrecht keine Verunreinigung.
Im übrigen werde § 3 TierKBG nur dann nicht gewahrt, wenn Futtermittel konkret verunreinigt "werden", nicht, wenn eine Verunreinigung nur zu besorgen sei. Ferner sei auch die Auslegung und Anwendung der Begriffe "Erreger übertragbarer Krankheiten" und "toxische Stoffe" in § 3 durch das Oberverwaltungsgericht fehlerhaft. Sporen seien keine Krankheitserreger, in dieser Zustandsform wirkten die in Rede stehenden Bakterien auch nicht durch ihre Toxität pathogen. Fehlerhaft ausgelegt habe das Oberverwaltungsgericht auch den Begriff "öffentliche Sicherheit" in § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit der Futtermittelbehandlungs-Verordnung; die in der Vorschrift zuvor aufgeführten Schutzgüter "Gesundheit von Mensch und Tier" seien nicht nochmals im Rahmen dieses Auffangtatbestandes zu berücksichtigen.
Es sei auch verkannt worden, daß § 3 TierKBG nur dem Grundsatz nach auf die Spezialbetriebe anzuwenden sei. § 6 Abs. 2 Nr. 2 spreche nämlich davon, daß der Grundsatz "gewahrt" bleiben müsse. Ob der Grundsatz gewahrt werde, sei erst anhand einer Untersuchung der Produkte, nicht theoretisch und unter Betrachtung des Rohmaterials zu beurteilen. Eine Tierkörperbeseitigungsanstalt oder ein Spezialbetrieb könne sich bei einer Kontamination der Produkte nicht darauf zurückziehen, ein vorgeschriebenes oder sonstwie bewährtes Sterilisierungsverfahren angewandt zu haben.
Außerdem habe das Berufungsgericht den Bestandsschutz der Klägerin aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mißachtet. Im Genehmigungsverfahren sei das technische Verfahren der Klägerin unter Beteiligung des Beklagten (Veterinäramt) geprüft und für zulässig erachtet worden. Der Beklagte dürfe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht aushöhlen. Nur die Genehmigungsbehörde dürfe nachträgliche Auflagen erteilen.
Endlich sei auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Die geringen Anforderungen, die das Gericht an die Wahrscheinlichkeit der Kontamination der Futtermittel gestellt habe, würden entgegen seiner Meinung zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen. Denn es wäre für den Betrieb der Klägerin wie für alle knochenverarbeitenden Betriebe nach deren Art und Organisation sowohl technisch als auch wirtschaftlich unmöglich, "durch getrennten Transport, Blankputzen der Unterfüße und Spitzbeine sowie durch Reinigen der Kopfmasken" diesen Vorstellungen des Gerichts zu entsprechen. Soweit das Urteil Gegenteiliges feststelle, werde die Verletzung von § 108 Abs. 1 und 2 VwGO gerügt. Zu diesem Sachverhalt sei weder etwas vorgetragen noch darüber verhandelt worden.
Die Klägerin beantragt, da der Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat, sinngemäß,
festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,
hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1987 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. November 1985 zurückzuweisen,
höchst hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1987 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. November 1985 nach Maßgabe des zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrags, hilfsweise des dortigen Hilfsantrages mit der Ordnungs-Nr. 2, hilfsweise des Hilfsantrages mit der Ordnungs-Nr. 3 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, der Rechtsstreit habe sich nicht erledigt. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin sei nicht entfallen. Er sei nach wie vor der Ansicht, daß die Klägerin nach § 6 Abs. 2 TierKBG in ihrem Betrieb ausschließlich blankgeputzte Knochen verarbeiten dürfe. Außerdem stehe der Verwertung von Unterfüßen und Kopfmasken weiterhin § 3 Abs. 1 TierKBG entgegen, weil die Verarbeitungsmethoden der Klägerin die erforderliche Abtötung von Krankheitserregern nicht gewährleisteten. Insoweit sei von den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Es sei zwar richtig, daß Unterfüße in der Richtlinie 90/667/EWG als sog. low risk material nicht zwingend der Verarbeitung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zugeordnet sei. Dadurch habe sich aber an den innerstaatlich maßgebenden Regelungen der §§ 3 und 6 TierKBG nichts geändert. Dabei müsse es nicht nur aus tierseuchenrechtlichen Gründen bleiben. Unterfüße und Kopfmasken seien gewinnbringend zu verarbeiten. Ihre Verarbeitung müsse den Tierkörperbeseitigungsanstalten vorbehalten bleiben, um deren Wirtschaftlichkeit zu sichern. Dies sei eine Zielsetzung, die dem Zweck des Tierkörperbeseitigungsgesetzes entspreche. Die Futtermittelherstellungs-Verordnung sei in diesem Zusammenhang irrelevant, weil sie ihre Ermächtigungsgrundlage im Tierseuchengesetz und nicht im Tierkörperbeseitigungsgesetz habe.
Der Beklagte habe ein berechtigtes Interesse, der Erledigungserklärung zu widersprechen. Sowohl aus Gründen des Seuchenschutzes als auch aus wirtschaftlichen Gründen werde er nach Abschluß des Rechtsstreits sofort gegen die Klägerin vorgehen und die Verarbeitung der streitigen Tierkörperteile unterbinden. Die in der Vergangenheit gezeigte Zurückhaltung habe ihre Ursache allein in dem anhängigen Rechtsstreit. Das Ausbleiben von Gefährdungen für Mensch und Tier durch den Betrieb der Klägerin in den vergangenen zehn Jahren sei kein Beleg dafür, daß solche Gefährdungen ausgeschlossen seien.
Im übrigen tritt der Beklagte den Verfahrensrügen der Klägerin entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Klägerin hat insoweit Erfolg, als sie die vom Berufungsgericht abgelehnte Feststellung begehrt, daß sie berechtigt ist, in ihrer Knochenverwertungsanlage auch nicht gereinigte, nicht enthäutete, nicht enthornte und nicht enthaarte (entborstete) Unterfüße und Kopfmasken zu Fleischknochenmehl und Knochenfett zu verarbeiten, sofern die Teile nicht als für den menschlichen Genuß untauglich beurteilt worden sind. Dagegen bleiben ihre Erledigungserklärung und der zuvörderst hilfsweise gestellte Antrag, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, ohne Erfolg.
1.
Da der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen hat, ist Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens nunmehr in erster Linie die Frage, ob sich die Hauptsache erledigt hat. Das wäre der Fall, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hätte und die Klage deshalb für die Klägerin gegenstandslos geworden wäre. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.
Die von der Klägerin anhängig gemachte Klage erstrebte die vorbeugende Feststellung, daß die Klägerin zur Verarbeitung der streitigen Tierkörperteile berechtigt sei. Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Interesse an dieser Feststellung leitete die Klägerin aus den wiederholten Abmahnungen her, in denen der Beklagte ihr Verhalten für rechswidrig erklärt hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind zwischenzeitlich keine Umstände eingetreten, die das Feststellungsinteresse nachträglich hätten entfallen lassen können.
Ein solcher Umstand kann nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte seit 1984 keinen Versuch unternommen hat, die Verarbeitung der streitigen Tierkörperteile durch die Klägerin zu unterbinden. Wie der Beklagte in seiner Erwiderung auf die Erledigungserklärung ausgeführt hat, hält er das Verhalten der Klägerin weiterhin für unzulässig. Seine Zurückhaltung hat ihre Ursache danach allein in der Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits, nach dessen Ende erneut Maßnahmen gegen die Klägerin ergriffen werden sollen. An den Gründen, aus denen die Klägerin ihr Feststellungsinteresse herleitet, hat sich mithin nichts geändert.
Auch durch das Inkrafttreten der Richtlinie 90/667/EWG und der Futtermittelherstellungs-Verordnung ist das Feststellungsinteresse nicht beseitigt worden. Der Beklagte bestreitet, daß diese Rechtsakte für die Berechtigung der Klägerin von Bedeutung seien. Ob dies zutreffend ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Entscheidend ist, daß der Beklagte an seiner Einschätzung des Verhaltens der Klägerin festhält und weiterhin ein ordnungsbehördliches oder ordnungswidrigkeitenrechtliches Einschreiten in Aussicht stellt.
2.
Der in erster Linie hilfsweise gestellte Antrag, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, ist nach § 142 VwGO unzulässig. Es handelt sich um eine Klageänderung, für die im Revisionsverfahren kein Raum ist. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nur ihre Berechtigung zur Entscheidung gestellt, bestimmte genau bezeichnete Tierkörperteile verarbeiten zu dürfen. Die Rückkehr zum umfassenderen erstinstanzlichen Begehren stellt eine Erweiterung dar, die als - erneute - Klageänderung zu bewerten ist.
Die Klägerin kann demgegenüber nicht damit gehört werden, die Berufung sei mangels rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 124 Abs. 2 und 3 VwGO unzulässig gewesen und hätte deshalb nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO (a.F.) verworfen werden müssen. Die Klägerin verkennt damit die Anforderungen, die an den nach § 124 Abs. 3 VwGO erforderlichen "bestimmten" Antrag zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diesen Anforderungen schon dann genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (BVerwGE 58, 299, 300 f.) [BVerwG 21.09.1979 - 7 C 7/78]. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; mindestens durch den "angekündigten" Antrag ist das Ziel der. Berufung des erstinstanzlich voll unterlegenen Berufungsführers deutlich geworden. Daß ein förmlicher Antrag bei wörtlichem Verständnis nur angekündigt wurde - nämlich für die Sachantragstellung in der mündlichen Verhandlung - ändert nichts an der hinreichenden Bestimmtheit der Berufungsschrift; dem Schriftsatz ist im Wege der Auslegung nämlich bereits ein Begehren zu entnehmen, welches in einen Antrag umformuliert werden kann.
3.
Stattzugeben ist der Revision dagegen, soweit sie weiter hilfsweise den in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag zum Gegenstand hat. Die Zulässigkeit dieser - vorbeugenden - Feststellungsklage begegnet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen Bedenken. Ob das Berufungsgericht diese Klage nach der bei seiner Entscheidung gegebenen und von ihm zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage unter Verletzung von Bundesrecht als unbegründet angesehen hat, kann hier offenbleiben. Da die Klage darauf gerichtet ist, das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis für die Zukunft zu klären, hat der erkennende Senat von der Rechtslage auszugehen, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung gilt. Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, daß sie zur Verarbeitung der streitigen Tierkörperteile berechtigt ist.
a)
Zu Unrecht meint der Beklagte, die Berechtigung der Klägerin zur Verwertung von Unterfüßen und Kopfmasken sei schon deshalb zu verneinen, weil in den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG genannten Betrieben nur die "spezifischen" Tierkörperteile verwertet werden dürften, so daß die Klägerin, die unstreitig zu den knochenverarbeitenden Betrieben gehört, allein auf die Verarbeitung von Knochen beschränkt sei. Es kann offenbleiben, ob der Beklagte mit diesem Vorbringen, dem der Runderlaß des nordrhein-westfälischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur "Ausführung der §§ 6 und 8 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" vom 31. Juli 1980 - MinBl NW S. 1956 - zugrunde liegt (Tz. 3.21), schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Berufungsgericht seine dem vierten Hilfsantrag stattgebende Entscheidung auf die gegenteilige Ansicht gestützt hat und hiergegen vom Beklagten kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Darauf kommt es nicht an, weil der Auffassung des Beklagten ohnehin nicht gefolgt werden kann.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG gilt die in Abs. 1 angeordnete Pflicht, Tierkörperteile bestimmter Tiere oder Tierarten in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen, mit Ausnahme von für den menschlichen Genuß untauglichem Fleisch nicht für Tierkörperteile, die blut-, borsten-, federn-, fett-, fisch-, häute-, haare-, hörmer-, klauen-, knochen- oder wolleverarbeitenden, gelatine-, leim- oder futterkonservenherstellenden oder pharmazeutischen Betrieben zur technischen Bearbeitung oder industriellen Verarbeitung zugeführt und dort so behandelt werden, daß die in § 3 TierKBG aufgestellten grundsätzlichen hygienischen Anforderungen gewahrt sind. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 3 C 3.83 - (BVerwGE 69, 215) ausgesprochen, daß weder der Wortlaut noch der Sinngehalt dieser Vorschrift eine Auslegung dahin rechtfertigen, sie lasse eine Beseitigung der aufgeführten Tierkörperteile nur in "Spezialbetrieben" zu, die auf die Verarbeitung einer einzigen Art von Tierkörperteilen beschränkt seien. Daran ist festzuhalten.
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG spricht nicht von Betrieben, die "nur" Knochen verarbeiten. Seine Regelung beruht auf der Erwägung, daß für bestimmte marktgängige Tierkörperteile der Zwang zur Benutzung der Tierkörperbeseitigungsanstalten gelockert werden könne, weil und soweit hierdurch der primäre Gesetzeszweck einer ordnungsgemäßen Beseitigung nicht gefährdet wird (vgl. Begr. zum Reg.-Entwurf, BT-Drs. 7/3225 S. 16). Dieser Sinngehalt rechtfertigt nicht die Beschränkung auf Betriebe mit einer Spezialisierung auf nur eine Art von Tierkörperteilen, weil nicht zu erkennen ist, daß die Gewähr einer ordnungsgemäßen Verwertung in einem Betrieb, der beispielsweise nur Knochen verarbeitet, größer wäre als bei gleichzeitiger Verarbeitung von Klauen, Hörnern und Fett. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das vom Gesetzgeber anerkannte öffentliche Interesse an der Rentabilität der Tierkörperbeseitigungsanstalten (vgl. dazu BT-Drs. 7/3225 S. 13) erfordere die vom Beklagten vertretene enge Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG. Die gesetzliche Regelung belegt eindeutig, daß sich der Gesetzgeber bei den dort aufgeführten Tierkörperteilen für die Möglichkeit der Verwertung durch private Wirtschaftsunternehmen entschieden hat. Die damit verbundene Chance der Gewinnerzielung war gerade der Grund, weshalb der Gesetzgeber die Einschränkung des Benutzungszwangs für Tierkörperbeseitigungsanstalten für vertretbar hielt. Damit wäre es unvereinbar, die gewinnträchtige Verwertung der fraglichen Tierkörperteile möglichst ungeschmälert den Tierkörperbeseitigungsanstalten vorbehalten zu wollen.
b)
Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Klägerin, in ihrem Betrieb Unterfüße bzw. Spitzbeine und Kopfmasken zu verwerten, deshalb verneint, weil diese Teile dort entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG nicht so behandelt würden, daß der Grundsatz des § 3 TierKBG gewahrt werde. Diese Auffassung ist jedenfalls nach der jetzt maßgeblichen und vom erkennenden Senat zu berücksichtigenden Rechtslage mit Bundesrecht nicht vereinbar.
§ 3 TierKBG stellt allgemeine Anforderungen für die Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen auf, die eine unschädliche und umweltverträgliche Beseitigung sicherstellen sollen.
Dazu gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TierKBG die Forderung, Tierkörperteile so zu beseitigen, daß Futtermittel durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe nicht verunreinigt werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird das von der Klägerin angewandte Verarbeitungsverfahren dieser Forderung nicht gerecht, weil es nicht ausreicht, bestimmte hitzeresistente Arten von Bakterienstämmen der Gattung Clostridium in Form von Sporen, wie sie gerade an den streitigen Tierkörperteilen haften können, mit Sicherheit abzutöten.
Unzutreffend ist allerdings der dagegen gerichtete Einwand der Klägerin, die genannte Bestimmung habe nicht den Schutz des unmittelbar aus den Tierkörperteilen gewonnenen Futtermittels zum Gegenstand, sondern wolle die Ausbreitung der Kontaminierung durch Verunreinigung zusätzlicher Bereiche wie zum Beispiel bei der Herstellung von Mischfuttermitteln verhindern. Eine solche Auslegung findet weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck noch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine Grundlage. Vom Wortsinn her liegt eine Verunreinigung von Futtermitteln auch dann vor, wenn es sich um Einzelfuttermittel handelt und die Krankheitserreger bereits dem Ausgangsmaterial, hier also den Tierkörperteilen, anhafteten. Der Schutzzweck der Norm, die bei der Verwendung von Tierkörperteilen naheliegende Gefahr einer Ausbreitung von Krankheitserregern abzuwehren, läßt es ebenfalls nicht zu, ihren Anwendungsbereich auf die Kontamination zusätzlicher Stoffe bei der Futtermittelherstellung zu beschränken. Ziel ist nicht der Schutz irgendwelcher Stoffe, sondern die Abwehr von Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier, die durch die Verbreitung von Krankheitserregern in Futtermitteln entstehen können. Schließlich geht auch die Begründung zum Entwurf des Tierkörperbeseitigungsgesetzes davon aus, die Verwertung der Tierkörperteile in Betrieben müsse so erfolgen, daß Gefährdungen durch die gewonnenen Produkte ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drs. 7/3225 S. 16). Ein aus Tierkörperteilen hergestelltes Einzelfuttermittel ist ein daraus gewonnenes Produkt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil die darin gestellten Anforderungen an die Behandlung der Tierkörperteile zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 TierKBG mit der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelung der Futtermittelherstellungs-Verordnung nicht zu vereinbaren sind. Diese Verordnung regelt nach ihrem § 1 u.a. die Verarbeitung von Tierkörperteilen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu Einzelfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit das Rohmaterial im Einzelfall nicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen ist. Sie erfaßt damit den Tätigkeitsbereich des klägerischen Betriebes.
Die Verordnung schreibt vor, daß wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG in dafür zugelassenen Betrieben und nicht nur in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu Einzelfuttermitteln verarbeitet werden dürfen. Als wenig gefährliche Stoffe gelten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie von den nicht der Fleischuntersuchung unterzogenen Teilen regulär geschlachteter Tiere die Häute sowie Felle, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Erzeugnisse. Die streitigen Tierkörperteile gehören hiernach zu den wenig gefährlichen Stoffen. Das räumt der Beklagte für die Unterfüße und Spitzbeine, die untersten Glieder des Skeletts bei Rind und Schwein, ausdrücklich ein. Für die Kopfmaske gilt nichts anderes, da es sich dabei nach der unbestrittenen Feststellung des Berufungsgerichts um den Hautanteil des Gesichtsschädels bei Rind oder Schwein handelt.
Die Zulassung zur Verarbeitung solcher wenig gefährlicher Stoffe ist nach § 2 Abs. 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung zu erteilen, wenn - neben anderen hier nicht problematischen Anforderungen an die Räumlichkeiten und das Verfahren - sichergestellt ist, daß die hergestellten Einzelfuttermittel den Anforderungen des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 der Richtlinie 90/667/EWG entsprechen. Zu diesen Anforderungen zählt das Freisein von krankheitserregenden hitzebeständigen Bakteriensporen, wie es das Berufungsgericht verlangt, nicht. Da in Nr. 1 der genannten Regelung für Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung gefährlicher Stoffe gewonnen worden sind, ausdrücklich ein entsprechender Nachweis verlangt wird, muß angenommen werden, daß nach der Einschätzung des Richtliniengebers und des die Regelung übernehmenden Verordnungsgebers bei der Verarbeitung wenig gefährlicher Stoffe zu Einzelfuttermitteln in dieser Richtung eine ins Gewicht fallende allgemeine Gefahr nicht besteht.
Diese normative Wertung ist bei der Feststellung, welche Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 TierKBG zum Schutz von Mensch und Tier bei der Verarbeitung von Tierkörperteilen zu stellen sind, heranzuziehen. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Futtermittelherstellungs-Verordnung auf eine Ermächtigung im Tierseuchengesetz und nicht im Tierkörperbeseitigungsgesetz stützt. Die Gefahrenlage, auf die sich die Verordnung bezieht, und der Gegenstand der Regelung deckt sich jedenfalls vollständig mit dem in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG angesprochenen Regelungsgegenstand. Selbst wenn man insoweit nicht von einer Ausführungsverordnung sprechen will, gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zumindest die Harmonisierung der Auslegung und Anwendung. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch daraus, daß der Erlaß der Futtermittelherstellungs-Verordnung geboten war, um dem Umsetzungsgebot der Richtlinie 90/667/EWG nachzukommen. Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie war die Umsetzung bis zum 31. Dezember 1991 vorzunehmen. In einer Fußnote zur Verordnung ist festgehalten, daß dem mit ihrem Erlaß Rechnung getragen werden sollte. Mit diesem gemeinschaftsrechtlichen Bezug wäre es unvereinbar, im Wege der Auslegung des § 6 TierKBG an die Verarbeitung von Tierkörperteilen Anforderungen zu stellen, die im Widerspruch zu den bindenden Vorgaben der Richtlinie 90/667/EWG stünden.
Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin angewandte Behandlungsverfahren auch nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG für unzulässig erachtet, weil es die öffentliche Sicherheit störe. Diese Störung hat es daraus hergeleitet, daß die Klägerin die Tierkörperteile entgegen § 2 der Futtermittelbehandlungs-Verordnung nicht einem Behandlungsverfahren unterwerfe, durch das die Erreger übertragbarer Tierkrankheiten abgetötet werden. Darauf läßt sich das angefochtene Urteil ebenfalls nicht mehr stützen, weil die Futtermittelbehandlungs-Verordnung durch § 7 Abs. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung aufgehoben worden ist.
Andere Gründe, die zur Unzulässigkeit der streitigen Verarbeitungsmaßnahmen im Betrieb der Klägerin führen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin die Verarbeitung von Fleisch, das bei der Fleischuntersuchung als untauglich für den menschlichen Genuß beurteilt worden ist, von vornherein nicht zum Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach sind die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Anträge, mit denen die Klägerin unterlegen ist, nach der Interessenlage der Beteiligten nur von ganz untergeordnetem Gewicht sind. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache hätte der Klägerin gegenüber der jetzt getroffenen sachlichen Feststellung ihrer Befugnis keinen Vorteil gebracht.
Die weitere Fassung der im erstinstanzlichen Urteil erreichten Feststellung hätte ihr ebenfalls keinen nennenswerten Gewinn gebracht, weil es ihr ohnehin, wie sie stets betont hat, nur um das Recht zur Verarbeitung der streitigen Tierkörperteile ging.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Vallendar