Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1984, Az.: BVerwG 3 C 3.83
Prüfungsrecht des Dienststellenleiters hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Freistellungsbeschlusses des Personalrats auf seine Vereinbarkeit mit dem Personalvertretungsrecht; Möglichkeit der Ablehnung der Freistellung des vom Personalrat ausgewählten Mitgliedes vom Dienststellenleiter bei Nichtvorlage der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG); Verantwortung des Dienststellenleiters hinsichtlich der Auswahl freizustellender Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 3.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 28.02.1983 - AZ: 5431 XIV A 82
- VGH Bayern - 20.07.1983 - AZ: 18 C 83 A. 862
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 69, 215 - 222
- DVBL 1984, 1173-1175 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 1173-1175 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1984, 297-300
- DÖV 1985, 64-68
- RdL 1985, 332-333
- RdL 1986, 85
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG ist nicht auf Spezialbetriebe beschränkt. Auch eine Tierkörperbeseitigungsanstalt kann ein "knochenverarbeitender Betrieb" im Sinne dieser Vorschrift sein.
Zur Frage der Bestimmung von Einzugsbereichen und zur Regelung des Ankaufsrechts von Tierkörperteilen in den Einzugsbereichen durch Landesrecht.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 1982 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin, die in L... (Saarland) eine Tierkörperbeseitigungs- und -verwertungsanstalt betreibt, wendet sich dagegen, daß der beklagte "Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz" Metzger und Schlachthäuser seines Gebietes auffordert, bestimmte Tierkörperteile, nämlich Knochen, ausschließlich der von ihm bestimmten Tierkörperbeseitigungsanstalt abzuliefern.
Die Klägerin kauft u.a. im Regierungsbezirk Trier bei verschiedenen Metzgern Knochen auf, um damit in ihrem Betrieb die Produkte Tierkörpermehl und Tierkörperfett zu gewinnen und diese au veräußern. Der beklagte Zweckverband ist in dem fraglichen Gebiet nach den einschlägigen Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsrechts beseitigungspflichtig und bedient sich zur Erfüllung seiner Pflicht u.a. der Tierkörperbeseitigungsanstalt R... GmbH. Um die von der Klägerin getätigten Knochenkäufe zu unterbinden, richtete er, wie zuvor sein Rechtsvorgänger, verschiedene Schreiben an die Metzger im Regierungsbezirk Trier. Hierin führte er aus, der Angeschriebene sei nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) verpflichtet, alle Tierkörper, Tierkörperteile und deren Erzeugnisse der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt zu überlassen; diese Verpflichtung erstrecke sich insbesondere auch auf anfallende Knochen, die nur ausnahmsweise knochenverarbeitenden Spezialbetrieben, nicht aber anderen Tierkörperbeseitigungsanstalten zugeführt werden dürften; sinngemäß verwies der Beklagte auf die Möglichkeit des Erlasses polizeilicher Verfügungen für den Fall der Nichteinhaltung der Ablieferungsverpflichtung.
In der Begründung ihrer beim Verwaltungsgericht Trier erhobenen und später an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesenen Feststellungs- und Unterlassungsklage hat die Klägerin dem Beklagten das Recht abgesprochen, allein berechtigt zu sein, Tierkörperteile, insbesondere Knochen, zu übernehmen. Daß auch sie im Gebiet des Beklagten, Knochen ankaufen dürfe, folge aus der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG enthaltenen Ausnahmeregelung für den Ankauf von Knochen zur technischen Bearbeitung oder industriellen Verarbeitung in knochenverarbeitenden Betrieben. Da auch in ihrem Betrieb Knochen verarbeitet würden, sei sie allein deshalb ein knochenverarbeitender Betrieb im Sinne dieser Vorschrift. Daß sie nicht ausschließlich Knochen, sondern auch Tierkörper und andere Tierkörperteile verarbeite, sei nach dem Gesetz unerheblich, da es allein darauf abstelle, ob bei der Verwertung Gefährdungen ausgeschlossen seien.
Der Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich eines Teils bestritten. Im übrigen sei sie unbegründet, weil die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG nicht zugunsten der Klägerin eingreife.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 17. März 1981 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet, weil die Klägerin kein knochenverarbeitender Betrieb im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG sei und im übrigen ein Benutzungszwang zugunsten der im fraglichen Gebiet beseitigungspflichtigen Einrichtung bestehe.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen vertieft.
Sie hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz aufzuheben und den Beklagten unter Androhung von Zwangsmitteln zu verpflichten, es zu unterlassen, die Metzger seines Anfallgebietes unter Hinweis auf einen Benutzungszwang und unter Androhung von Polizeiverfügungen zur Ablieferung von Tierkörpern bzw. Tierkörperteilen aufzufordern oder solche Polizeiverfügungen zu erlassen,
hilfsweise,
festzustellen, daß sie berechtigt ist, bei den Metzgern und Schlachthäusern im Bezirk des Beklagten Knochen einzusammeln und daß Metzger und Schlachthäuser im Bereich des Beklagten berechtigt sind, ihr Knochen abzuliefern.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung durch Urteil vom 16. Februar 1982 zurückgewiesen und ausgeführt: Die mit dem Hauptantrag erhobene Unterlassungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet; denn der Beklagte sei berechtigt, die Metzger im Regierungsbezirk Trier auf eine ihm gegenüber bestehende Ablieferungspflicht hinzuweisen und im Falle der Nichtbeachtung Zwangsmaßnahmen anzukündigen. Die Berechtigung des Beklagten, von den Besitzern von Tierkörpern und Tierkörperteilen Ablieferung zu verlangen, folge aus § 11 Abs. 1 TierKBG. Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht auf die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG berufen. Sie betreibe keinen knochenverarbeitenden "Spezialbetrieb" im Sinne dieser Vorschrift, sondern eine gewerberechtlich genehmigte "normale" Tierkörperbeseitigungsanstalt. In ihrem Betrieb würden Knochen nämlich nicht "eigens" technisch oder industriell bearbeitet, sondern lediglich zusammen mit Tierkörpern und Tierkörperteilen, also im Rahmen eines Verwertungsvorganges mit zuvörderst seuchenhygienischer Zielsetzung. Der Zukauf von Knochen erfolge nur, um diesen Vorgang wirtschaftlicher zu gestalten. Die Notwendigkeit der Unterscheidung von "Tierkörperbeseitigungsanstalt" und "Spezialbetrieb" im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG folge auch aus dem System des Gesetzes und dem in §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 TierKBG einerseits und §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 3 TierKBG andererseits angelegten Regel-Ausnahmeverhältnis. Sie folge ferner aus dem im Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie im Landes-Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelten territorialen Ordnungsprinzip, das die Beseitigungspflicht der Anstalten auf bestimmte Einzugsbereiche begrenze; eine "Mischablieferung" und ein Konkurrenzverhalten verschiedener Tierkörperbeseitigungsanstalten seien nicht gewollt.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 14 GG; es fehle an einem unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, der lediglich die - nicht geschützte - Chance genommen werde, im Regierungsbezirk Trier zusätzlich Knochen aufzukaufen.
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag bleibe ebenfalls erfolglos, und zwar schon deshalb, weil sämtliche von der Klägerin als feststellungsbedürftig angesehenen Rechtsverhältnisse bereits Gegenstand der Unterlassungsklage seien.
Ihre vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision wird von der Klägerin u.a. wie folgt begründet: Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts könne auch sie sich auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG berufen, weil sie Knochen zu Knochenmehl und Knochenfett verarbeite und dabei die Anforderungen des § 3 des Gesetzes wahre. Im übrigen habe das Oberverwaltungsgericht die §§ 11 Abs. 1, 15 TierKBG unrichtig angewandt. Es habe verkannt, daß bei der Festlegung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten nach § 15 Abs. 1 bzw. bei der Aufstellung der Tierkörperbeseitigungspläne nach § 15 Abs. 2 TierKBG die bestehenden Anstalten und der Umfang ihrer Aktivität zu beachten seien. Insofern gewähre § 15 Abs. 2 Satz 3 TierKBG ausdrücklich Abwägungsschutz zugunsten der vorhandenen Betriebe. § 15 Abs. 1 TierKBG könne ebensowenig wie andere Bestimmungen des Gesetzes Grundlage eines auf den Einzugsbereich zugeschnittenen Entsorgungsmonopols der jeweiligen Tierkörperbeseitigungsanstalt sein. Was sie, die Klägerin, betreffe, seien ihre im Regierungsbezirk Trier bei Inkrafttreten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes bestehenden Kundenbeziehungen auch grundrechtlich geschützt und keineswegs von Anfang an mit dem Risiko der Einführung eines durch Benutzungszwang begründeten Monopols einer anderen Einrichtung belastet gewesen; zumindest lasse das Tierkörperbeseitigungsgesetz eine Übergangsregelung zugunsten bestehender Betriebe vermissen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und nimmt zur Frage der Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG wie folgt Stellung: Es handele sich bei einem Betrieb nicht um einen knochenverarbeitenden im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG, wenn er eine Tierkörperbeseitigungsanstalt sei, der von der beseitigungspflichtigen öffentlichen Hand gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG die Beseitigungspflicht übertragen worden sei. Dieser Übertragungsakt stelle das entscheidende Abgrenzungsmerkmal dar. Art und Umfang der eigentlichen Betriebstätigkeit gäben demgegenüber praktisch kein geeignetes Kriterium ab. Betriebe, denen eine Beseitigungspflicht übertragen worden sei, unterlägen aber, wie zahlreiche Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zeigten, der Beschränkung ihrer Aktivität auf den ihnen nach § 15 Abs. 1 TierKBG zugewiesenen Einzugsbereich. Dies sei verfassungsrechtlich zulässig, da die wirtschaftliche Betätigung der freien Betriebe im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG nicht beeinträchtigt werde. Die Klägerin sei ein Betrieb im Sinne von § 4 Abs. 2 TierKBG und habe daher ihre Tätigkeit auf "ihr Gebiet" zu beschränken.
II.
Die Revision der Klägerin führt gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Das Berufungsurteil beruht auf einer unrichtigen Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 - TierKBG - (BGBl. I S. 2313). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Bei sinngemäßem Verständnis des Hauptantrages auf Unterlassung unter Einbeziehung des Inhalts des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages begehrt die Klägerin in der Revisionsinstanz eine Entscheidung darüber, ob der Beklagte den Metzgern und Schlachthäusern seines Gebietes unter Hinweis auf einen Benutzungszwang untersagen darf, bei ihnen anfallende Knochen an die Klägerin abzuliefern.
Nach § 6 Abs. 1 TierKBG sind Knochen als Tierkörperteile (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a TierKBG) grundsätzlich in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen. Gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1 TierKBG sind die Besitzer von Tierkörperteilen (Knochen) verpflichtet, für deren Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten durch Bereithaltung zur Abholung oder durch Ablieferung in einer vom Beseitigungspflichtigen (§ 4 TierKBG) bestimmten Tierkörperbeseitigungsanstalt (oder in einer von diesem bestimmten Sammelstelle) Sorge zu tragen. Soweit den Tierkörperbeseitigungsanstalten Einzugsbereiche zugeteilt werden, geschieht dies durch Landesrecht (§ 15 Abs. 1 TierKBG). Für das Land Rheinland-Pfalz ist dies nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils durch die Landesverordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 8. Juli 1980 (GVBl. 1980 S. 157) geschehen.
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung, Tierkörperteile in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen, macht u.a. § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG für bestimmte Arten von Tierkörperteilen, so für Knochen, die knochenverarbeitenden Betrieben zur technischen Bearbeitung oder industriellen Verarbeitung zugeführt werden, und die dort so behandelt werden, daß eine ordnungsgemäße Beseitigung (§ 3 TierKBG) gewährleistet ist. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil diese Ausnahmevorschrift dahin aus, daß sie nur knochenverarbeitende "Spezialbetriebe" erfasse, zu denen die Klägerin nicht gehöre, weil sie eine "normale" Tierkörperbeseitigungsanstalt sei. Eine derartige Normauslegung ist vom Wortlaut der Vorschrift und ihrem Sinngehalt nicht gedeckt.
Daß die Klägerin neben Knochen auch andere Tierkörperteile und ganze Tierkörper - wie eine "normale" Tierkörperbeseitigungsanstalt - verarbeitet, schließt jedenfalls für sich genommen noch nicht die Befugnis der im Gebiet des Beklagten ansässigen Metzger und Schlachthäuser aus, bei ihnen anfallende Knochen an die Klägerin zu verkaufen, anstatt diese bei der für sie zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt abzuliefern. Denn weder spricht der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG von Betrieben, die "nur" Knochen verarbeiten; noch verwendet er den Begriff des "Spezialbetriebes". Seinem Wortlaut nach ist § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG vielmehr auch auf Tierkörperbeseitigungsanstalten anwendbar, soweit diese ebenfalls Knochen "technisch bearbeiten oder industriell verarbeiten".
Auch der Sinngehalt des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG verlangt nicht die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen "normalen" Tierkörperbeseitigungsanstalten und knochenverarbeitenden "Spezialbetrieben". Die Regelung beruht auf einer Güterabwägung des Gesetzgebers, bei der dieser das Interesse an einer möglichst gefahrlosen und effektiven Beseitigung von Tierkörperteilen gegen das Interesse an einer wirtschaftlich vorteilhaften Verwertung bestimmter Tierkörperteile abgewogen hat. Ausgangspunkt war dabei der Umstand, daß für bestimmte Tierkörperteile ein Markt bestand, da aus ihnen gewinnbringend veräußerliche Produkte gewonnen werden können. Der Gesetzgeber meinte, diesem Umstand unter Inkaufnahme einer Lockerung des sonst bestehenden Benutzungszwanges Rechnung tragen zu können. § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG läßt die Auffassung des Gesetzgebers erkennen, daß das öffentliche Interesse an der Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt in Ansehung bestimmter am Markt nachgefragter Tierkörperteile zur Erhaltung dieses Marktes und im Interesse der privaten Erwerbstätigkeit zurückstehen könne, ohne daß die Verwirklichung des in § 3 TierKBG verankerten Gesetzeszieles einer ordnungsgemäßen Beseitigung nachhaltig gefährdet würde (vgl. Reg. Begr. z. Entwurf des TierKBG, BT-Drucks. 7/3225 zu § 6 Abs. 1 und 2). Dabei mag der Gesetzgeber bezüglich der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG getroffenen Regelung vor allem solche Betriebe im Auge gehabt haben, die auf die ausschließliche Verarbeitung von bestimmten Tierkörperteilen, z.B. Knochen, spezialisiert und deshalb auf die Zufuhr, z.B. von Knochen existenziell angewiesen sind. So werden im allgemeinen Teil der Regierungsbegründung (a.a.O. A 2 a) im Zusammenhang mit Ausführungen zum Verarbeitungsvolumen "Tierkörperbeseitigungsanstalten", "knochenverarbeitende Betriebe" und "Spezialbetriebe" nebeneinander genannt. Doch haben sich etwaige Vorstellungen des Gesetzgebers, die Sonderregelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG auf knochenverarbeitende "Spezialbetriebe" zu beschränken, im Wortlaut der Vorschrift in keiner Weise niedergeschlagen. Zudem erschiene eine Gegenüberstellung von "Spezialbetrieben", die nur Knochen verarbeiten und Betrieben, die solche auch verarbeiten, realitätsfern, weil, wie auch der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, die betriebliche Struktur, die technisch-maschinelle Ausrüstung und der Produktionsablauf bei spezialisierten und nichtspezialisierten Betrieben kaum voneinander abweichen. Schließlich ist das in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG anerkannte privatwirtschaftliche Interesse an der Verwertung von Knochen nicht auf Betriebe beschränkt, die nur Knochen verarbeiten. Vielmehr besteht dieses Interesse bei praktisch jedem mit der Tierkörperbeseitigung befaßten Betrieb, weil in diesem Bereich eine Gewinnerzielung ohne Knochenverarbeitung schwerlich möglich ist. In der Regierungsbegründung speziell zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG heißt es denn auch lediglich: "Ferner kann die Abgabe von Tierkörperteilen an Betriebe zugelassen werden, in denen sie so verwertet werden, daß Gefährdungen durch die gewonnenen Produkte ausgeschlossen sind (Nummer 2)".
Hiernach ist die Klägerin nicht schon deshalb von der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG ausgeschlossen, weil sie kein knochenverarbeitender "Spezialbetrieb" ist. Damit entfällt die maßgebliche Entscheidungsgrundlage des Berufungsurteils.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar. Eine bundesrechtliche Norm, nach der es einer Tierkörperbeseitigungsanstalt untersagt ist, im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG gewerblich tätig zu werden, gibt es nicht. Landesrecht kann dies jedoch bestimmen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Bundesrecht enthält sich einer gesetzgeberischen Entscheidung darüber, ob eine Tierkörperbeseitigungsanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG befugt ist, als knochenverarbeitender Betrieb auch in einem Einzugsbereich, der einer anderen Tierkörperbeseitigungsanstalt zugewiesen worden ist, Tierkörperteile aufzukaufen. Eine Entscheidung hierüber ist insbesondere nicht in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG getroffen worden. Nach ihrem Inhalt und ihrer systematischen Stellung trifft diese Norm eine gegenständliche Ausnahme von der in § 6 Abs. 1 TierKBG bestimmten Beseitigungspflicht. Wird der Grundsatz des § 3 TierKBG gewahrt, so ist eine Beseitigung der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG angeführten Tierkörperteile nicht gemäß § 6 Abs. 1 TierKBG erforderlich. Das entspricht auch der gesetzgeberischen Zielsetzung. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 TierKBG festgelegte Pflicht, Tierkörperteile in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen, soll gewährleisten, daß stets die Möglichkeit gegeben ist, anfallende Tierkörperteile in Tierkörperbeseitigungsanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG beseitigen zu können. Diese am Grundsatz des § 3 TierKBG ausgerichtete Zielsetzung bleibt auch dann gewahrt, wenn eine Tierkörperbeseitigungsanstalt Tierkörperteile der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG angeführten Art beseitigt. Soweit dies Tierkörperteile betrifft, die in einem der Tierkörperbeseitigungsanstalt etwa zugewiesenen Einzugsbereich anfallen, ergibt sich das aus § 6 Abs. 1 TierKBG unmittelbar. Verwertet eine Tierkörperbeseitigungsanstalt hingegen Tierkörperteile der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG bezeichneten Art, welche in einem Einzugsbereich angefallen sind, der einer anderen Tierkörperbeseitigungsanstalt zugewiesen ist, so gilt kraft Bundesrecht nichts anderes. Auch in diesem Fall bleibt der Grundsatz des § 3 TierKBG beachtet. Zu einer anderen Auslegung führt auch nicht die Entstehungsgeschichte.
Demgemäß geht Bundesrecht davon aus, daß hinsichtlich der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG angeführten Tierkörperteile sich private Verwertungsbetriebe und Tierkörperbeseitigungsanstalten in wirtschaftlicher Konkurrenz befinden können (§ 9 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 22. Juni 1978 - GVBl. S. 445 - dürfte hiervon auch ausgehen), und es ist kraft Bundesrecht nicht ausgeschlossen, daß sich auch verschiedene Tierkörperbeseitigungsanstalten hinsichtlich der Verwertung der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG angeführten Tierkörperteile untereinander in Konkurrenz befinden können. Dies kann nach Lage der im jeweiligen Lande bestehenden Verhältnisse die Wirtschaftlichkeit der geschaffenen Tierkörperbeseitigungsanstalten günstig oder nachteilig berühren. Hier Regelungen zu treffen, ist Sache des jeweiligen Landesgesetzgebers. Denn Bundesrecht überträgt den Ländern in § 15 Abs. 1 TierKBG nicht nur die Bestimmung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten, sondern überläßt den Ländern damit zugleich auch die Entscheidung darüber, ob die Tätigkeit einer Tierkörperbeseitigungsanstalt auch hinsichtlich der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG angeführten Tierkörperteile auf den zugewiesenen Einzugsbereich begrenzt werden soll. Die Länder, welche nach § 15 Abs. 2 TierKBG Pläne zur Beseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen haben und nach § 16 Abs. 1 TierKBG die Gewährung von Entgelten oder die Kosten zu regeln haben, können insoweit entscheiden, ob und in welchem Maße sie eine Konkurrenz der Tierkörperbeseitigungsanstalten untereinander ausschließen wollen. Insoweit bestimmen sie mit der Festlegung der Einzugsbereiche zugleich das Nähere im Sinne des § 15 Abs. 1 TierKBG. Das Bundesrecht bestätigt damit die Zuständigkeit der Länder, die Verwaltungskompetenz der nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TierKBG) näher zu regeln. Regelungsinhalt kann mithin auch ein "internes" Konkurrenzverbot sein.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt her gesehen folgerichtig - noch keine Feststellungen darüber getroffen, ob es sich bei der Klägerin um eine beseitigungspflichtige oder um eine von einem Beseitigungspflichtigen beauftragte Tierkörperbeseitigungsanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG handelt. Demgemäß ist bislang auch noch nicht geklärt, ob der Klägerin insoweit gemäß § 15 Abs. 1 TierKBG nach saarländischem oder nach rheinland-pfälzischem Landesrecht ein Einzugsbereich zugewiesen worden ist. Des weiteren ist bislang ungeklärt, ob nach saarländischem oder nach rheinland-pfälzischem Landesrecht ein Verbot dahin gehend besteht, daß eine Tierkörperbeseitigungsanstalt außerhalb des ihr zugewiesenen Einzugsbereiches Tierkörperteile im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG aufkauft. Demgemäß ist der Rechtsstreit derzeit nicht zur Entscheidung reif. Deshalb ist die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Feststellung und Klärung im Sinne der vorstehenden Ausführungen zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Schmidt
Dr. Dr. Berkemann