Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Gattungsschuld

 Normen 

§ 243 BGB

 Information 

Der Gegenstand eines Kaufvertrags kann entweder in einer Gattungsschuld oder einer Stückschuld bestehen.

  • Gattungsschuld: Die Parteien bestimmen den Kaufgegenstand nur nach gleichartigen Merkmalen, die für eine Vielzahl gleichartiger Gegenstände zutreffen und die durch gemeinschaftliche Merkmale gekennzeichnet sind.

    Beispiele: Der Kauf eines Kleidungsstücks aus einem (Online-)Katalog, von 10 Zentnern Getreide, eines Auto

  • Stückschuld: Die Parteien haben sich auf einen bestimmten Kaufgegenstand geeinigt. Beispiel: Der Kauf eines bestimmten Schrankes in einem Antiquitätengeschäft oder eines Oldtimers.

§ 243 BGB bestimmt, dass der Schuldner einer Gattungsschuld nur eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten hat.

Unter den folgenden Voraussetzungen wird aus der Gattungsschuld eine Stückschuld (Konkretisierung):

  • Der Kaufgegenstand aus einer Gattungsschuld ist von mittlerer Art und Güte.

  • Der Schuldner muss die Leistung am richtigen Leistungsort und im geschuldeten Umfang erbringen. Beides richtet sich danach, ob im Einzelfall eine Bring-, Schick- oder Holschuld vorliegt:

    • Bringschuld: Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Gläubigers. Der Schuldner muss den Kaufgegenstand aussondern und dem Gläubiger nach Fälligkeit zu einem angemessenen Zeitpunkt anbieten.

    • Schickschuld: Leistungsort ist der Wohnsitz des Schuldners, Erfolgsort der Wohnsitz des Gläubigers. Die Konkretisierung tritt ein mit der Übergabe an die Transportperson.

    • Holschuld: Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Schuldners. Der Schuldner muss die Ware zu dem vereinbarten Termin bereitstellen und den Gläubiger benachrichtigen.

 Siehe auch 

Kaufvertrag

Kaufvertrag - Schadensersatzpflicht

Mangelfolgeschaden

Unmöglichkeit der Leistung

Verzug

Bielesch/Hörnig: Ponykauf mit Hindernissen; Jura 2015, 1211

Blum: Konkretisierung der Gattungsschuld beim minderjährigen Gläubiger; Juristische Schulung - JuS 2018, 838