Gattungsschuld
Der Gegenstand eines Kaufvertrags kann entweder in einer Gattungsschuld oder einer Stückschuld bestehen.
Gattungsschuld: Die Parteien bestimmen den Kaufgegenstand nur nach gleichartigen Merkmalen, die für eine Vielzahl gleichartiger Gegenstände zutreffen und die durch gemeinschaftliche Merkmale gekennzeichnet sind.
Beispiele: Der Kauf eines Kleidungsstücks aus einem (Online-)Katalog, von 10 Zentnern Getreide, eines Autos
»Soll eine Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, unter Verwendung eines Gattungsbegriffs übereignet werden, ist der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind« (BGH 16.12.2022 – V ZR 174/21).
Stückschuld: Die Parteien haben sich auf einen bestimmten Kaufgegenstand geeinigt. Beispiel: Der Kauf eines bestimmten Schrankes in einem Antiquitätengeschäft oder eines Oldtimers.
§ 243 BGB bestimmt, dass der Schuldner einer Gattungsschuld nur eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten hat.
Unter den folgenden Voraussetzungen wird aus der Gattungsschuld eine Stückschuld (Konkretisierung):
Der Kaufgegenstand aus einer Gattungsschuld ist von mittlerer Art und Güte.
Der Schuldner muss die Leistung am richtigen Leistungsort und im geschuldeten Umfang erbringen. Beides richtet sich danach, ob im Einzelfall eine Bring-, Schick- oder Holschuld vorliegt:
Bringschuld: Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Gläubigers. Der Schuldner muss den Kaufgegenstand aussondern und dem Gläubiger nach Fälligkeit zu einem angemessenen Zeitpunkt anbieten.
Schickschuld: Leistungsort ist der Wohnsitz des Schuldners, Erfolgsort der Wohnsitz des Gläubigers. Die Konkretisierung tritt ein mit der Übergabe an die Transportperson.
Holschuld: Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Schuldners. Der Schuldner muss die Ware zu dem vereinbarten Termin bereitstellen und den Gläubiger benachrichtigen.