Rechtswörterbuch

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Energieleitungsbau

 Normen 

§§ 1018 - 1029 BGB

§ 12 NAV

§ 45 f. EnWG

 Information 

Anlagen für das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz muss der Grundstückseigentümer gemäß § 12 NAV grundsätzlich unentgeltlich dulden. Zum örtlichen Versorgungsnetz gehören das Niederspannungsnetz (1 kV)1 und das Mittelspannungsnetz (1-100 kV)2.

Aber:

Für die Energieversorgung mit ihrer Infrastruktur werden in der Bundesrepublik Deutschland zusätzliche Höchstspannungsleitungen benötigt, die den Strom vom Ort seiner Erzeugung zum Endverbraucher transportieren. Diese sogenannten Energieleitungstrassen werden nicht nur über öffentliches Eigentum geführt, sondern auch über private landwirtschaftliche Grundstücksflächen.

Sofern die Verlegung der Energieleitungen öffentlich-rechtlich genehmigt wurde, muss der Grundstückseigentümer die Anlagen auf seinem Grundstück dulden. Jedoch hat er Anspruch auf eine Vergütung bzw. Entschädigung:

  • Freiwillig kann der Grundstückseigentümer mit dem Netzbetreiber einen individuellen Gestattungsvertrag abschließen und eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Neben der Einräumung des Nutzungsrechts werden in Gestattungsverträgen auch Vereinbarungen über Entgelte, Entschädigungen, über die Durchführung von Arbeiten, Haftung, Vertragsdauer und Kündigung getroffen.

  • Bei einer Weigerung des Grundstückseigentümers wird dieser gemäß § 45 EnWG verpflichtet, sein Grundstück den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen und sein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit zu belasten.

Grundlage für die Entschädigung der Grundstückseigentümer ist § 45a EnWG sowie die entsprechenden Enteignungs- und Entschädigungsgesetze der Länder.

Im Zuge der Forcierung des schnellen Energieleitungsausbaus im Mai 2019 wurde § 5a StromNEV eingefügt. § 5a StromNEV dient der Anerkennung von Zahlungen der Betreiber von Übertragungsnetzen an Grundstückseigentümer zur Erhöhung der Akzeptanz des notwendigen Netzausbaus und damit zur Beschleunigung der Verfahren. Die Regelung ist auf Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Leitungsbau im Bereich der Übertragungsnetze beschränkt. Sie ist auf die Entschädigungspraxis in anderen Netzbereichen nicht übertragbar.

Absatz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer angemessenen Entschädigung der Grundstückseigentümer als aufwandsgleiche Kostenpositionen in den Netzentgelten anerkannt werden können. Die Regelung ist begrenzt auf land- und forstwirtschaftliche Flächen.

Absatz 2 regelt, welche Dienstbarkeitsentschädigungen in den Netzentgelten berücksichtigt werden können. Um die Auswirkung auf die Netzentgelte zu beschränken, sind Höchstsätze vorgesehen.

Hinweis:

Zu den detaillierteren Inhalten des neuen § 5a StromNEV siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/7375 S. 90 ff.

 Siehe auch 

Beschränkt dingliche Rechte

Dienstbarkeit

Nießbrauch

Rentenschuld

Wegerecht

Hempel/Franke: Recht der Energie- und Wasserversorgung. Kommentar; Loseblatt

Leidinger: Die Gesetzesnovellen zum Energieleitungsbau: Neue Rahmenbedingungen für Netzentwicklungsplanung und Einsatz von Erdkabeltechnik; Natur und recht - NuR 2016, 585