Rechtswörterbuch

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Dienstfahrrad

 Normen 

§ 3 Nr. 37 EStG

 Information 

Daneben kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen.

Gemäß § 3 Nr. 37 EStG ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei. Als Kraftfahrzeuge gelten die sogenanten E-Bikes, deren Höchstgeschwindigkeit über 25 km pro Stunde liegt. Die Steuerbefreiung gilt insofern für normale Fahrräder sowie die Pedelecs.

Sofern der Arbeitgeber ein E-Bike zur Verfügung stellt, ist die Versteuerung wie bei einem Dienstwagen vorzunehmen.

Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer selbst mit einem Teil seines Gehalts das Dienstfahrrad least. Der für die Leasingrate zu zahlende Teil der Vergüung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer muss jedoch 0,5 % (für ab dem 01.01.2019 abgeschlossene Verträge) der Fahrradlistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern.

 Siehe auch 

Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag

Betriebsrat - Dienstwagen

Koch: Opferschutzlücke bei E-Scooter- und E-Bike-Unfällen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 183