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Betriebsrat - Dienstwagen

 Normen 

§ 37 Abs. 2 BetrVG

 Information 

Das Bundesarbeitsgericht hat im Juni 2004 die Frage entschieden, ob die Regelung des § 37 Abs. 2 BetrVG, nach der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu erfolgen hat, auch die Weitergewährung der privaten Nutzung eines Dienstwagens erfasst.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Arbeitnehmer hatte vor seiner Betriebsratstätigkeit einen Dienstwagen erhalten, den er auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung auch privat nutzen durfte und dessen geldwerter Vorteil versteuert wurde. In dem Nutzungsvertrag war bestimmt, dass die Gebrauchsüberlassung für den Fall der Freistellung des Arbeitnehmers entschädigungslos enden sollte.

Nachdem der Arbeitnehmer zum Betriebsrat gewählt wurde und die Aufgabe eine vollständige Freistellung erforderte, musste er den Dienstwagen zurückgeben.

Seine hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung als Sachbezug Teil des Vergütungsanspruchs, der dem Arbeitnehmer wegen der Freistellung nicht entzogen werden darf.

 Siehe auch 

Betriebsratsarbeit - Kosten

Betriebsrat - Rechte und Aufgaben

BAG 23.06.2004 - 7 AZR 514/03 (Entgeltfortzahlung bei Freistellung erfasst auch Privatnutzung des bisherigen Dienstwagens)

Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke: BetrVG. Kommentar; 10. Auflage 2018