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§ 72 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 UG – Versagung der Einschreibung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber

  1. 1.
    die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 oder § 70 nicht nachweist,
  2. 2.
    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat,
  3. 3.
    durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid als Mitglied der Universität ausgeschlossen worden ist,
  4. 4.
    an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch bereits verloren hat,
  5. 5.
    zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat; dabei gilt die Beantragung eines Darlehens nach § 6 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes bis zu dessen Ablehnung oder dem Abschluss eines Darlehensvertrages als Nachweis der Zahlung der Studiengebühr,
  6. 6.
    an einer anderen deutschen Hochschule aus den in § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Satz 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder
  7. 7.
    eine ausreichende Krankenversicherung aus eigenem Verschulden nicht nachweist.

(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber

  1. 1.
    die für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
  2. 2.
    aus den in § 74 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder
  3. 3.
    an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht.