Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 UG – Aufhebung der Einschreibung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Einschreibung ist auf Antrag der/des Studierenden aufzuheben.

(2) Die Einschreibung ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn

  1. 1.
    sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. 2.
    sich nachträglich ergibt, dass ein Versagungsgrund nach § 72 Abs. 1 vorgelegen hat.

Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sie auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist.

(3) Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn Gründe nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 oder 6 nachträglich eintreten.

(4) Die Einschreibung kann widerrufen werden, wenn Studierende

  1. 1.
    die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder Prüfungen nicht erbringen,
  2. 2.
    ihr Studium längere Zeit nicht betreiben; diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn Studierende für mehr als vier aufeinander folgende Semester keine nachprüfbaren Leistungen im betreffenden Studiengang erbringen oder wenn sie eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf der doppelten Regelstudienzeit aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgelegt haben,
  3. 3.
    durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung der Universität, die Tätigkeit eines Organs der Universität oder die Durchführung einer Veranstaltung der Universität behindern oder ein Mitglied der Universität von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen,
  4. 4.
    Einrichtungen der Universität zu strafbaren Handlungen nutzen oder zu nutzen versuchen.

Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Universität wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 12 Abs. 5 getroffen worden sind. In diesen Fällen kann mit dem Widerruf der Einschreibung eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb der eine erneute Einschreibung an der Universität ausgeschlossen ist.