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§ 99 SHSG
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 10 – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHSG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 SHSG – Übergangsregelung zur Wahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten

(1) Für Verfahren zur Wahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten, die bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) am 6. Dezember 2016 bereits eingeleitet wurden, aber noch nicht durch Wahl abgeschlossen worden sind, findet § 17 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle von dessen Absatz 3 Satz 2 die Regelung des nachfolgenden Absatzes 2 tritt.

(2) Findet nach dem zweiten Wahlgang im Senat ein Einigungsverfahren zwischen Senat und Universitätsrat statt, sind Senat und Universitätsrat nicht an den Vorschlag der Findungskommission gebunden. Bis zur Entscheidung des Universitätsrats im zweiten Wahlgang kann in diesem Falle der Senat seine im zweiten Wahlgang getroffene Entscheidung ändern. Wird die erforderliche Mehrheit auch nach zwei Wahlgängen nicht erreicht, so entscheidet die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde, es sei denn Senat und Universitätsrat kommen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des zweiten Wahlgangs mit der Mehrheit der Stimmen des jeweiligen Gremiums zu einer übereinstimmenden Wahlentscheidung, bei der sie nicht an den Wahlvorschlag der Findungskommission gebunden sind.