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§ 69 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 UG – Hochschulzugang (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Zum Studium an der Universität ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation durch Vorlage einer im Saarland anerkannten deutschen Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder die Voraussetzungen des § 70 erfüllt und nicht nach § 72 an der Immatrikulation gehindert ist.

(2) Die Qualifikation für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife, die Meisterprüfung, die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig, anerkannte Vorbildung. Das Ministerium für Bildung und Kultur regelt im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Fachhochschulstudiengang, in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat.

(4) Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine in der Regel mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen können, wenn sie eine Hochschulzugangsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern erfolgt ist. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Universität vorausgehen; an die Stelle der Eignungsfeststellung kann auch eine Zwischenprüfung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 treten. Über die Studienberechtigung entscheidet die Universität. Sie bildet zur Abnahme der Hochschulzugangsprüfung und zur Entscheidung über die Zulassung zum Probestudium eine Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören. Das einheitliche Votum der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann nicht überstimmt werden. Das Nähere regelt das die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Universität und der in Satz 4 genannten Kammern durch Rechtsverordnung.

(5) Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen hat, wer hierzu besonders geeignet ist. Der Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen setzt den Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss voraus und ist insbesondere von einer Eignungsprüfung, einem qualifizierten Notendurchschnitt oder anderen geeigneten Verfahren abhängig zu machen. Der Zugang zu einem postgradualen Studiengang nach § 55 Absatz 2 setzt einen Hochschulabschluss voraus. Für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen gilt § 55 Absatz 3.

(6) Für den Zugang zu einem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang und zu einem Sportstudiengang kann außer der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer entsprechenden Begabung verlangt werden. Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident kann nach Anhörung der Universität Eignungsprüfungsordnungen durch Rechtsverordnung erlassen.

(7) Für das Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen kann die Universität unbeschadet von Absatz 6 außer der Qualifikation nach Absatz 2 den Nachweis der Eignung für den gewählten Studiengang durch ein Eignungsfeststellungsverfahren verlangen. Das Eignungsfeststellungsverfahren führt die Universität durch. Die Universität stellt die fachspezifische Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern anhand folgender Merkmale fest:

  1. 1.
    in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,
  2. 2.
    studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,
  3. 3.
    Motivations- und Leistungserhebungen in der Regel in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
  4. 4.
    fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben können,
  5. 5.
    Ergebnisse eines Auswahlgesprächs, in dem die Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden.

(8) Die Universität regelt durch Ordnung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten bedarf, welche Eignungskriterien für die fachspezifische Eignung in einem bestimmten Studiengang heranzuziehen sind, welche Eignungskriterien miteinander zu kombinieren sind und welche Gewichtung miteinander kombinierten Eignungskriterien im Einzelnen zukommt. Sie regelt ferner das Eignungsfeststellungsverfahren, die Mitwirkung der Universitätsmitglieder am Verfahren und die Zuständigkeiten.

(9) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.