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§ 62 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Überwachung der Fischerei → Abschnitt 4 – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 62 Nds. FischG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt,

  2. 2.

    Jugendlichen unter 14 Jahren entgegen § 15 den Fischfang gestattet,

  3. 3.

    entgegen § 17 Abs. 1 in Küstengewässern ohne Erlaubnis auf Muscheln fischt,

  4. 4.

    entgegen § 17 Abs. 4 unbefugt in einem Muschelkulturbezirk den Fischfang ausübt oder den Bezirk unbefugt mit einem Fahrzeug überfährt, das an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden ist,

  5. 5.

    entgegen § 21 Abs. 2 als Verpächter einen Fischereipachtvertrag nicht fristgemäß zur Genehmigung vorlegt oder als Pächter auf Grund eines Fischereipachtvertrages fischt, ehe er genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt,

  6. 6.

    entgegen § 44 beim Fischfang verbotene Mittel oder Verfahren anwendet,

  7. 7.

    gegen die Verbote des § 45 verstößt,

  8. 8.

    entgegen § 47 ein fließendes Gewässer für den Fischwechsel sperrt oder mit ständigen Fischereivorrichtungen keinen angemessenen Abstand von anderen hält,

  9. 9.

    entgegen § 49 in Fischwegen oder den angrenzenden Gewässerstrecken den Fischfang ausübt,

  10. 10.

    entgegen § 51 ein Gewässer ablässt oder in dem Gewässer Arbeiten unter Wasser durchführt, ohne den Fischereiberechtigten vorher fristgemäß zu unterrichten,

  11. 11.

    entgegen § 52 die Rückkehr der Fische in ein ausgeufertes Gewässer verhindert,

  12. 12.

    entgegen §§ 57 und 58 beim Fischfang nicht den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein oder keinen Fischereischein oder Personalausweis mit sich führt oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,

  13. 13.

    einer Verordnung auf Grund des § 17 Abs. 1, des § 42 Abs. 3, des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3, des § 46 oder des § 53 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.