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§ 44 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schutz der Fischbestände und der Fischerei → Abschnitt 1 – Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 44 Nds. FischG

(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:

  1. 1.
    Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,
  2. 2.
    Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften,
  3. 3.
    Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammenzutreiben,
  4. 4.
    Schusswaffen,
  5. 5.
    Speere, Harpunen und Schlingen.

(2) Der fischereikundliche Dienst (§ 60) kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen; er kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 auch für die Regulierung von Fischbeständen, von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 auch für den Aalfang zulassen.

(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur soweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln. In der Verordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.