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§ 46 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schutz der Fischbestände und der Fischerei → Abschnitt 2 – Fischseuchen

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 46 Nds. FischG

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Fisch- und Krebsbestände gegen übertragbare Krankheiten und zu deren Bekämpfung zu bestimmen,

  1. 1.
    dass Fischereiberechtigte, Fischereigenossenschaften, Fischereipächter und Fischereiaufseher sowie Tierärzte und Untersuchungsanstalten es der zuständigen Behörde anzuzeigen haben, wenn der Ausbruch einer Krankheit in einem Gewässer festgestellt ist oder bestimmte Verdachtserscheinungen aufgetreten sind,
  2. 2.
    dass Fische und Krebse zur Zucht oder zum Besatz nur in den Verkehr gebracht und in ein Gewässer nur eingebracht werden dürfen, wenn entweder ihr Zuchtbetrieb einem amtlich überwachten Fischgesundheitsdienst angeschlossen ist und dessen Zeugnis dafür vorliegt, dass der Bestand gesund ist, oder wenn ein tierärztliches Zeugnis für die Gesundheit des Bestandes vorliegt,
  3. 3.
    dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Teichen und anderen Behältern, in denen Fische oder Krebse gehalten werden, bestimmte Maßnahmen, z.B. die unschädliche Beseitigung verendeter Fische oder Krebse oder die Entseuchung von Behältern und Geräten, durchzuführen oder bestimmte Maßnahmen zu unterlassen haben.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für Fisch- und Krebsbestände zu regeln.