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§ 75 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg

Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 104, BS 2020-124) wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansätze nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Ortsgemeinden Langenlonsheim und Stadt Stromberg als Grundzentren erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, Ansätze nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."

  2. 2.

    In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "§ 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 LFAG" durch die Verweisung "§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2 LFAG" ersetzt.