Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen
§ 12 LFAG – Aufteilung und Verwendung der Gesamtschlüsselmasse
(1) Die Gesamtschlüsselmasse wird nach Abzug der Schlüsselzuweisungen A (§ 13) und des Härteausgleichs nach Absatz 3 aufgeteilt auf die Teilschlüsselmassen für
- 1.
kreisfreie Städte,
- 2.
verbandsfreie Gemeinden,
- 3.
Ortsgemeinden,
- 4.
Landkreise und
- 5.
Verbandsgemeinden.
(2) Die Höhe der Teilschlüsselmassen bestimmt sich nach dem Verhältnis, in welchem die nach § 6 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7 ermittelten angemessenen Bedarfe für Schlüsselzuweisungen nach Abzug der allgemeinen Deckungsmittel (§ 6 Abs. 5 und 7) je Gebietskörperschaftsgruppe zueinander stehen. Die jeweiligen Anteile der Gebietskörperschaftsgruppen werden im Landeshaushaltsplan des jeweiligen Jahres dargestellt.
(3) Die Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte (Absatz 1 Nr. 1) wird in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 80 000 000 EUR erhöht; die Teilschlüsselmasse der Ortsgemeinden (Absatz 1 Nr. 3) wird in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 25 000 000 EUR erhöht ("Härteausgleich").