Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LFAG – Aufteilung und Verwendung der Gesamtschlüsselmasse

(1) Die Gesamtschlüsselmasse wird nach Abzug der Schlüsselzuweisungen A (§ 13) und des Härteausgleichs nach Absatz 3 aufgeteilt auf die Teilschlüsselmassen für

  1. 1.

    kreisfreie Städte,

  2. 2.

    verbandsfreie Gemeinden,

  3. 3.

    Ortsgemeinden,

  4. 4.

    Landkreise und

  5. 5.

    Verbandsgemeinden.

(2) Die Höhe der Teilschlüsselmassen bestimmt sich nach dem Verhältnis, in welchem die nach § 6 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7 ermittelten angemessenen Bedarfe für Schlüsselzuweisungen nach Abzug der allgemeinen Deckungsmittel (§ 6 Abs. 5 und 7) je Gebietskörperschaftsgruppe zueinander stehen. Die jeweiligen Anteile der Gebietskörperschaftsgruppen werden im Landeshaushaltsplan des jeweiligen Jahres dargestellt.

(3) Die Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte (Absatz 1 Nr. 1) wird in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 80 000 000 EUR erhöht; die Teilschlüsselmasse der Ortsgemeinden (Absatz 1 Nr. 3) wird in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 25 000 000 EUR erhöht ("Härteausgleich").