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§ 12 LFAG - Aufteilung und Verwendung der Gesamtschlüsselmasse

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Gesamtschlüsselmasse wird nach Abzug der Schlüsselzuweisungen A (§ 13) aufgeteilt auf die Teilschlüsselmassen für

  1. 1.

    kreisfreie Städte,

  2. 2.

    verbandsfreie Gemeinden,

  3. 3.

    Ortsgemeinden,

  4. 4.

    Landkreise und

  5. 5.

    Verbandsgemeinden.

(2) Die Höhe der Teilschlüsselmassen bestimmt sich nach dem Verhältnis, in welchem die nach § 6 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7 ermittelten angemessenen Bedarfe für Schlüsselzuweisungen nach Abzug der allgemeinen Deckungsmittel (§ 6 Abs. 5 und 7) je Gebietskörperschaftsgruppe zueinander stehen. Die jeweiligen Anteile der Gebietskörperschaftsgruppen werden im Landeshaushaltsplan des jeweiligen Jahres dargestellt.