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§ 6 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 1 – Finanzausgleichsmasse

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LFAG – Mindestfinanzausstattung

(1) Die Mindestfinanzausstattung stellt die Finanzausstattung dar, die gewährleistet, dass die kommunalen Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit in der Lage sind, ihre pflichtigen Aufgaben (Pflichtbereich) sowie ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben (freiwilliger Bereich) wahrzunehmen. Die Mindestfinanzausstattung bestimmt sich aus der Differenz des kommunalen Mindestbedarfs (Absatz 4) zu den allgemeinen Deckungsmitteln (Absatz 5).

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die zur Feststellung der Mindestfinanzausstattung benötigten Haushaltsdaten der kommunalen Gebietskörperschaften auf Grundlage der Meldedaten der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Jahresrechnungsstatistik ermittelt. Hierbei ist auf Durchschnittswerte der dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahre (Basisjahre) abzustellen. Nachträgliche Änderungen der Statistiken sind unbeachtlich.

(3) Soweit bei der Ermittlung der Mindestfinanzausstattung auf Einwohnerzahlen Bezug genommen wird, ist die Zahl der Einwohner mit alleiniger Wohnung beziehungsweise mit Hauptwohnung am Ort zum 30. Juni des jeweiligen Basisjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen maßgebend.

(4) Zum kommunalen Mindestbedarf gehören der angemessene Bedarf der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung für den Pflichtbereich sowie ein zusätzlicher Bedarf für den freiwilligen Bereich. Der angemessene Bedarf der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung des Pflichtbereichs bestimmt sich anhand der Defizite der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung des Pflichtbereichs der nach Absatz 6 gebildeten Gebietskörperschaftsgruppen, die einer Angemessenheitsprüfung durch das Land unterzogen werden. Zu diesem Zweck wird für jede Gebietskörperschaftsgruppe der Bedarf auf der Grundlage einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenwahrnehmung hergeleitet. Bei der Angemessenheitsprüfung kann die wirtschaftliche und sparsame Aufgabenwahrnehmung pauschaliert mit Hilfe statistisch-mathematischer Verfahren ermittelt werden. Die Schlüsselzuweisungen des Landes und die in den allgemeinen Deckungsmitteln nach Absatz 5 inhaltlich berücksichtigten Ein- und Auszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben bei der Ermittlung der Defizite nach Satz 2 unberücksichtigt. Der Bedarf für den freiwilligen Bereich wird für die nach Absatz 6 gebildeten Gebietskörperschaftsgruppen durch die Berücksichtigung von 75 v. H. der nicht dem Pflichtbereich zugeordneten Defizite der laufenden und investiven Rechnung bestimmt. Der angemessene Bedarf der laufenden Rechnung und der investiven Rechnung für den Pflichtbereich sowie der zusätzliche Bedarf für den freiwilligen Bereich ergeben in der Summe den angemessenen Bedarf für Schlüsselzuweisungen. Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, die den angemessenen Bedarf für Schlüsselzuweisungen gemindert haben, sind zum Zweck der Ermittlung des kommunalen Mindestbedarfs hinzuzurechnen. Satz 8 gilt sinngemäß für Zuweisungen an Dritte. Zusätzlich ist der im Landeshaushalt veranschlagte Betrag der Finanzzuweisung an den Bezirksverband Pfalz hinzuzurechnen.

(5) Die allgemeinen Deckungsmittel der nach Absatz 6 gebildeten Gebietskörperschaftsgruppen umfassen die nach Maßgabe von Satz 2 bis 4 aufgeteilte Steuerkraftmesszahl, sonstige Gemeindesteuern und Konzessionsabgaben, abzüglich der Umlage zur Deckung der Kosten der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz sowie der Bezirksverbandsumlage. Bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl wird abweichend von § 17 Abs. 3 und 6 auf die Ist-Aufkommen und Hebesätze der Basisjahre abgestellt. Die Steuerkraftmesszahl wird im kreisangehörigen Raum auf die Gebietskörperschaftsgruppen nach Absatz 6 Nr. 2 bis 5 aufgeteilt; der Aufteilung liegen normierte Kreis- und Verbandsgemeindeumlagesätze zugrunde. Bei den allgemeinen Deckungsmitteln bleibt ein durch das Land zu bestimmender Anteil als überschießende Einnahmen unberücksichtigt, soweit dieser nach pauschalierter Abschätzung den angemessenen Bedarf für Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gebietskörperschaft übersteigen würde.

(6) Es werden folgende Gebietskörperschaftsgruppen gebildet:

  1. 1.

    die Gruppe der kreisfreien Städte,

  2. 2.

    die Gruppe der Landkreise,

  3. 3.

    die Gruppe der verbandsfreien Gemeinden,

  4. 4.

    die Gruppe der Verbandsgemeinden und

  5. 5.

    die Gruppe der Ortsgemeinden.

(7) Die auf Grundlage der jeweiligen Basisjahre nach Absatz 2 ermittelten Beträge nach den Absätzen 4 und 5 werden nach sachgerechten Maßstäben auf das jeweilige Ausgleichsjahr fortgeschrieben. Die Mindestfinanzausstattung nach Absatz 1 des Ausgleichsjahres errechnet sich aus diesen fortgeschriebenen Beträgen und wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt.