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§ 17 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LFAG – Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird errechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Ausgleichsleistungen nach § 28 zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt

1.bei der Grundsteuer A345 v. H. der Grundzahl,
2.bei der Grundsteuer B465 v. H. der Grundzahl,
3.bei der Gewerbesteuerdie Grundzahl mit dem Vomhundertsatz, der sich aus 380 v. H. abzüglich des in dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraum jeweils geltenden Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt,
4.die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,
5.die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und
6.die Ausgleichsleistungen nach § 28.

(3) Die Grundzahlen der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Steuern werden errechnet, indem jeweils das vierteljährliche Ist-Aufkommen der Steuer in der Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilt wird. Zum Ist-Aufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeitraums in den Kassenbüchern gebuchten Beträge der in Absatz 2 bezeichneten Steuern ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind. Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebiets an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangenden Gemeinde hinzugerechnet. Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse, mit Ausnahme von Billigkeitserlassen im Rahmen von Insolvenzverfahren, sind in voller Höhe, in Grundzahlen umgewandelt, den Grundzahlen hinzuzurechnen.

(4) Werden in einer Verbandsordnung oder in einer Zweckvereinbarung nach § 6 oder § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt.

(5) Ist die Grundsteuer A oder die Grundsteuer B während des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums teilweise oder vollständig nicht erhoben worden, gelten für den entsprechenden Zeitraum die von den Finanzämtern festgesetzten Messbeträge anteilig als Grundzahlen für die Berechnung der Steuerkraftzahlen (Absatz 2 Nr. 1 und 2) und werden den Grundzahlen für den Zeitraum, in dem die Steuern erhoben worden sind, hinzugerechnet. Für das letzte Quartal des vorvergangenen Jahres gelten die zum 31. Dezember bestehenden Messbeträge, für die ersten drei Quartale des vergangenen Jahres gelten die zum 30. September bestehenden Messbeträge. Gehen im maßgeblichen Zeitraum Beträge aus Vorjahren ein, sind sie mit dem letzten erhobenen Hebesatz in Grundzahlen umzuwandeln und den Messbeträgen hinzuzurechnen.

(6) Als Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Absatz 2 Nr. 4) und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Absatz 2 Nr. 5) sowie als Ausgleichsleistungen nach § 28 (Absatz 2 Nr. 6) gelten die Beträge, die der Gemeinde für die Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres zugewiesen worden sind; wird eine Zuweisung für diesen Zeitraum berichtigt, so ist die Berichtigung bei der Ermittlung der betreffenden Steuerkraftzahl für den Finanzausgleich in dem der Berichtigung folgenden Haushaltsjahr zu berücksichtigen.

(7) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.