§ 25 GrStG - Festsetzung des Hebesatzes (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)
Bibliographie
- Titel
- Grundsteuergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GrStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-7
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen.
(3) 1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. 2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) Der Hebesatz muss vorbehaltlich des Absatzes 5 jeweils einheitlich sein
- 1.
für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
- 2.
für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
Werden Gemeindegebiete geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
(5) 1Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes bestimmen und abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festsetzen. 2Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. 3Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. 4Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfsund Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht. 5Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen. 6Der Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und in dem Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grundstücke belegen sein. 7Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. 8In der Allgemeinverfügung sind die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu begründen. 9Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein.
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2021 I S. 4528)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
| Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
|---|---|
| Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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| § 2 Nummer 2, § 13, §§ 15 bis 16, § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 25 Absatz 5 Satz 5 und 6 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist |
|
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts
(BGBl. 2022 I S. 1075)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:
| Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
|---|---|
| Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
|
| § 2 Nummer 2, § 13, §§ 15 bis 18, § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 25 Absatz 5 Satz 5 und 6 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist |
|
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
(BGBl. 2023 I Nr. 55)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:
| Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
|---|---|
| Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
|
| § 2 Nummer 2, § 13, §§ 15 bis 18, § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 5 und 6 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Land Schleswig-Holstein)
(BGBl. 2024 I Nr. 412)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Schleswig-Holstein auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
| Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
|---|---|
| Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
|
| § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist |
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Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
(BGBl. 2024 I Nr. 358)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:
| Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
|---|---|
| Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
|
| § 15, § 19, § 25, § 28 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist |
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Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
(BGBl. 2025 I Nr. 17)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:
| Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
|---|---|
| Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
|
| § 2, § 13, §§ 15 bis 20, § 25, §§ 27 bis 29 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Land Rheinland-Pfalz)
(BGBl. 2025 I Nr. 216)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Rheinland-Pfalz auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
| Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
|---|---|
| Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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| § 25 Absatz 4 und 5 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist |
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