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§ 31 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Umlagen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LFAG – Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage, die der Landkreis nach § 58 Abs. 4 der Landkreisordnung von den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden erhebt, wird in Vomhundertsätzen (Umlagesätzen) der auf diese kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen sind

  1. 1.

    die Schlüsselzuweisungen A nach § 13, soweit sie nicht für den Ausgleich einer negativen Steuerkraftmesszahl nach § 17 gewährt wird,

  2. 2.

    die Steuerkraftmesszahl nach § 17,

  3. 3.

    die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 und

  4. 4.

    bei Verbandsgemeinden zusätzlich die anteiligen Steuerkraftzahlen nach § 16 Abs. 3.

(2) Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Die Umlagesätze können

  1. 1.

    für die einzelnen Umlagegrundlagen (Absatz 1), bei der Steuerkraftmesszahl auch für die einzelnen Steuerkraftzahlen (§ 17 Abs. 2), verschieden hoch festgesetzt werden; der höchste Umlagesatz darf den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen oder

  2. 2.

    für die über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl progressiv festgesetzt werden; dabei kann der Eingangsumlagesatz für je begonnene 10 v. H. der über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegenden Steuerkraftmesszahl um bis zu 10 v. H. erhöht werden; der Umlagesatz darf in der höchsten Progressionsstufe 150 v. H. des Eingangsumlagesatzes nicht übersteigen.

(3) Soweit eine kreisangehörige Gemeinde ein eigenes Jugendamt unterhält, hat der Landkreis der Gemeinde die hierfür jährlich entstehenden Kosten mit Ausnahme der Kosten der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenquote zu erstatten. Damit sind alle Kosten der Jugendhilfe außer den Investitionskosten abgegolten. Die Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 8 Abs. 3 AGSGB IX.