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§ 25 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 3 – Zweckgebundene Finanzzuweisungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LFAG – Aufteilung der zweckgebundenen Finanzzuweisungen

(1) Aus dem Betrag für zweckgebundene Finanzzuweisungen (§ 9 Satz 1 Nr. 2) werden Mittel bereitgestellt für

  1. 1.

    kommunale Sport-, Freizeit- und Fremdenverkehrsanlagen sowie Vorhaben von Gemeinden, die als Heilbad, Kneipp-Heilbad, Felke-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb anerkannt sind,

  2. 2.

    Bau, Umbau, Ausbau und grundlegende Sanierung

    1. a)

      kommunaler Straßen, insbesondere von Ortsdurchfahrten und Zubringerstraßen,

    2. b)

      kommunaler Brücken,

    3. c)

      kommunaler Parkhäuser und Tiefgaragen, die der Entlastung der Stadtkerne dienen,

    4. d)

      von Kreuzungsanlagen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz,

  3. 3.

    kommunale verkehrswirtschaftliche Investitionen und Förderungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Verkehre,

  4. 4.

    kommunale Vorhaben der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, der Stoffstromwirtschaft, der Energieeffizienz, der Energieversorgung und des Bodenschutzes,

  5. 5.

    das kommunale Krankenhauswesen,

  6. 6.

    sonstige kommunale Vorhaben oder kommunale Beteiligungen an Vorhaben, die das Gemeinwohl erfordert (Investitionsstock),

  7. 7.

    Vorhaben oder Beteiligungen der Stadt Mainz im Sinne der Nummer 6 im Hinblick auf ihre besonderen Aufgaben als Landeshauptstadt,

  8. 8.

    kommunale Theater, Orchester, Kulturprojekte, Musikschulen, Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler sowie das Staatstheater Mainz,

  9. 9.

    die Träger der Jugendämter für Personalkosten der Kindertagesstätten,

  10. 10.

    Dorferneuerung,

  11. 11.

    Stadterneuerung,

  12. 12.

    kommunale Vorhaben zur Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen einschließlich Gründer- und Gewerbezentren sowie zur Umwandlung militärischer Liegenschaften,

  13. 13.

    kommunale Schulbauten einschließlich deren Erstausstattung,

  14. 14.

    Leistungen des Landes zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen, nachhaltigen, planmäßigen und sachkundigen Forstwirtschaft im Körperschaftswald,

  15. 15.

    Leistungen des Landes für den kommunalen Winterdienst an Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen,

  16. 16.

    kommunale Vorhaben der Versorgung mit Breitbandtelekommunikation und

  17. 17.

    bedeutende kommunale Vorhaben des Rettungsdienstes sowie des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz nur in Fällen, in denen das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht ausreicht; bedeutende Vorhaben sind

    1. a)

      die Neuerrichtung oder grundlegende Sanierung von Integrierten Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      die Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen und

    3. c)

      die Neuerrichtung von Rettungswachen, soweit diese erforderlich sind, um die Hilfeleistungsfristen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 RettDG zu gewährleisten.

(2) Zuweisungen für Investitionen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, sofern

  1. 1.

    für denselben Zweck andere Zuweisungen aus Landesmitteln nicht gewährt werden, es sei denn, dass für diesen Zweck auch Mittel aufgrund eines Bundesgesetzes oder aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung im Sinne des Artikels 104b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingesetzt werden oder die Richtlinien nach Absatz 3 ausdrücklich etwas anderes zulassen,

  2. 2.

    die Investitionskosten nicht oder nicht restlos durch Entgelte gedeckt werden können; die Zuweisung wird nur zu den Auszahlungen gewährt, die aus allgemeinen Deckungsmitteln zu tragen sind, es sei denn, dass die Richtlinien nach Absatz 3 ausdrücklich etwas anderes bestimmen,

  3. 3.

    die kommunale Gebietskörperschaft in der Lage ist, den Eigenanteil an den Investitionskosten sowie die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit aufzubringen; von diesen Voraussetzungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Investition handelt, deren zeitlich befristete Förderung auf einem Bundesgesetz oder auf einer Verwaltungsvereinbarung im Sinne des Artikels 104b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht, oder wenn die öffentliche Sicherheit die Investition dringend erfordert oder wenn das für die Finanzzuweisung jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium aus dringenden Gründen des Gemeinwohls die Investition für notwendig erklärt hat, und

  4. 4.

    die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet sind.

(3) Die für die Finanzzuweisungen jeweils zuständigen Ministerien erlassen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium für ihren jeweiligen Geschäftsbereich Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bewilligung zweckgebundener Finanzzuweisungen und verwalten die im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel; sie können einzelne Verwaltungsaufgaben auf andere Behörden übertragen. Das fachlich zuständige Ministerium verwaltet die Mittel nach Absatz 1 Nr. 6, 7 und 11.