Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 71 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Altenkirchen (Westerwald) und Flammersfeld vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 361, BS 2020-120) wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
- b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Flammersfeld und Horhausen (Westerwald) als Grundzentren erhalten für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG."
- 2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG" ersetzt.
- b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Altenkirchen (Westerwald) als Mittelzentrum erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG."
- 3.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung "§ 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 LFAG" durch die Verweisung "§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2 LFAG" ersetzt.