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§ 7 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 1 – Finanzausgleichsmasse

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LFAG – Symmetrieansatz

(1) Zwischen den Anteilen des Landes und den Anteilen der kommunalen Gebietskörperschaften an den Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften zusammen ist ein symmetrisches Verhältnis anzustreben. Zur Beobachtung der Verteilungssymmetrie vergibt das Land alle drei Jahre ein Gutachten, in dem nach finanzwissenschaftlichen Standards die Symmetrie in den zehn letzten statistisch nachgewiesenen Haushaltsjahren untersucht und wesentliche Veränderungen identifiziert werden. Die Gutachten sollen in die Erörterungen nach § 41 Abs. 1 einfließen.

(2) Nicht unerhebliche Symmetriedifferenzen sollen im Laufe der drei auf die Evaluation nach § 40 Abs. 1 folgenden Haushaltsjahre ausgeglichen werden. Ergibt die Überprüfung für die betrachteten Haushaltsjahre, dass die finanzielle Symmetrie zwischen kommunalen Gebietskörperschaften und Land sich zulasten der kommunalen Gebietskörperschaften verschoben hat, kann das Land zusätzliche Mittel bereitstellen, um die Verzerrung zukünftig zu vermeiden. Ergibt die Überprüfung für die betrachteten Haushaltsjahre, dass sich die Symmetrie zulasten des Landes verschoben hat, kann das Land die Leistungen aus dem kommunalen Finanzausgleich in den Folgejahren durch einen negativen Symmetrieansatz mindern, um die Verzerrung zukünftig zu vermeiden; die Minderung darf nur dann zu einer Unterschreitung der Mindestfinanzausstattung nach § 6 führen, wenn sich das Land in einer Haushaltsnotlage nach Artikel 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a der Verfassung für Rheinland-Pfalz befindet.

(3) Im Jahr 2023 beträgt der Symmetrieansatz 280 000 000 EUR; im Jahr 2024 beträgt der Symmetrieansatz 463 000 000 EUR. Für künftige Ausgleichsjahre wird der Symmetrieansatz im Landeshaushaltsplan festgesetzt.