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§ 41 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Evaluation und prozedurale Absicherung

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LFAG – Prozedurale Absicherung

(1) Zur kontinuierlichen Beobachtung der finanziellen Lage der kommunalen Gebietskörperschaften und des Landes und zur gemeinsamen Erörterung eines erforderlichen Anpassungsbedarfs des kommunalen Finanzausgleichs trifft sich unabhängig von der Evaluation nach § 40 mindestens einmal im Jahr die am 15. März 2001 durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden gegründete Finanzausgleichskommission.

(2) Die Finanzausgleichskommission kann ihre Geschäftsordnung aufgrund von einstimmigen Beschlüssen ändern.