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§ 40 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Evaluation und prozedurale Absicherung

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LFAG – Beobachtungs- und Anpassungspflicht, Evaluation

(1) Die Ermittlung der Mindestfinanzausstattung, die Höhe und Verteilung der Schlüsselzuweisungen sowie die ihnen zugrunde liegenden Verteilungsschlüssel werden erstmals im Jahr 2026 überprüft (Evaluation), soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Das Ergebnis der Überprüfung und sich daraus ergebende Handlungsbedarfe werden in einem Bericht des für den Landeshaushalt zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium dem Landtag vorgelegt. Daraus folgende Rechtsänderungen sollen zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.

(2) Alle weiteren zukünftigen Überprüfungen erfolgen im Fünf-Jahres-Rhythmus und erstrecken sich jeweils auf einen Zeitraum von fünf Jahren, soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Fortschreibung der Mindestfinanzausstattung richtet sich nach § 6 Abs. 7.