§ 5 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 1 – Finanzausgleichsmasse
§ 5 LFAG – Zusammensetzung der Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundquote
(1) Die Finanzausgleichsmasse setzt sich zusammen aus
(2) Die Steuerverbundquote berechnet sich aus dem Verhältnis der Finanzausgleichsmasse abzüglich des Aufkommens aus der Finanzausgleichsumlage nach § 30 und der sich aus den Übergangsregelungen und Abrechnungen nach § 8 ergebenden Beträge zu den Einnahmen des Landes aus den Gemeinschaftsteuern. Die Einnahmen des Landes aus den Gemeinschaftsteuern werden auf der Basis der geschätzten Einnahmen in dem zu planenden Haushaltsjahr berechnet.