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§ 30 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Umlagen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LFAG – Finanzausgleichsumlage

(1) Die Finanzausgleichsumlage (§ 3 Abs. 1) wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet.

(2) Der Umlagesatz beträgt

  1. 1.

    15 v. H. des die Ausgleichsmesszahl um mehr als 25 v. H., jedoch nicht mehr als 50 v. H.,

  2. 2.

    25 v. H. des die Ausgleichsmesszahl um mehr als 50 v. H., jedoch nicht mehr als 100 v. H. und

  3. 3.

    35 v. H. des übrigen die Ausgleichsmesszahl

überschreitenden Anteils der Finanzkraftmesszahl nach § 16.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Umlagesatz im Jahr 2023

  1. 1.

    15 v. H. des die Ausgleichsmesszahl um mehr als 50 v. H., jedoch nicht mehr als 100 v. H. und

  2. 2.

    20 v. H. des übrigen die Ausgleichsmesszahl

überschreitenden Anteils der Finanzkraftmesszahl nach § 16.