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Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 27-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
(Konsulargesetz)

Vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317)

Zuletzt geändert durch Artikel 20b des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
1. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Die konsularischen Aufgaben im Allgemeinen1
Übertragene konsularische Aufgaben2
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben3
Schranken der konsularischen Tätigkeit4
  
2. Abschnitt 
Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse 
  
Hilfeleistung an Einzelne5
Hilfe in Katastrophenfällen6
Hilfe für Gefangene7
Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen8
Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge9
Anwendung auf im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger9a
Beurkundungen im Allgemeinen10
Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen11
Entgegennahme von Erklärungen12
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden13
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden14
Vernehmungen und Anhörungen15
Zustellungen16
Aufnahme von Verklarungen17
  
3. Abschnitt 
Die Berufskonsularbeamten 
  
Kreis der Berufskonsularbeamten18
Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung19
  
4. Abschnitt 
Die Honorarkonsularbeamten 
  
Kreis der Honorarkonsularbeamten20
Ernennung21
Besondere Pflichten22
Verabschiedung23
Erfordernis einer besonderen Ermächtigung24
  
5. Abschnitt 
Gebühren und Auslagen 
  
Besondere gesetzliche Regelung25
Gebühren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten26
  
6. Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Begriffsbestimmung27
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften28
Änderung von Gesetzen29
(weggefallen)30
(weggefallen)31
(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 22 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) ist zu Artikel 20b des vorstehenden Gesetzes keine Inkrafttretensregelung getroffen worden, so dass die Änderung gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes am 20. April 2021 in Kraft tritt.