§ 26 KG - Gebühren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 27-5
(1) Die Honorarkonsularbeamten beziehen die für ihre Amtshandlungen zu erhebenden Gebühren für sich. Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 70 Euro übersteigen.
(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der Verwaltungskosten nicht aus, so kann den Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden.
(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Auslagen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.