§ 23 KG - Verabschiedung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 27-5
Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.