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§ 17 KG - Aufnahme von Verklarungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
27-5

Die Konsularbeamten sind befugt, Verklarungen aufzunehmen.