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§ 5 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: 10.02.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 154 vom 05.07.1989

§ 5 EigBGes – Aufgaben der Gemeindevertretung

1Die Gemeindevertretung entscheidet unter Beachtung der §§ 121 Abs. 8 und 127 HGO über die Grundsätze, nach denen die Eigenbetriebe der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden sollen. 2Sie ist zuständig für:

  1. 1.
    Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
  2. 2.
    wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs;
  3. 3.
    Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
  4. 4.
    Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15;
  5. 5.
    Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
  6. 6.
    Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8;
  7. 7.
    Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1) gehören, soweit sie der Gemeindevertretung durch die Betriebssatzung besonders zugewiesen ist;
  8. 8.
    Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4;
  9. 9.
    Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen;
  10. 10.
    Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
  11. 11.
    Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
  12. 12.
    Genehmigung der Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder den Betriebsleitern nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9;
  13. 13.
    Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.

3In der Betriebssatzung kann sich die Gemeindevertretung die Entscheidung weiterer Angelegenheiten vorbehalten, soweit sie nicht nach § 7 der Entscheidung der Betriebskommission unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)