§ 15 EigBGes - Wirtschaftsplan
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- Amtliche Abkürzung
- EigBGes
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-6
(1) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser kann Festsetzungen für zwei Jahre, nach Jahren getrennt, enthalten. 3Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. 4Der Beschluss über den Wirtschaftsplan ist öffentlich bekanntzumachen; § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung gilt sinngemäß.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
- 1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans verlangt oder
- 2.
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
- 3.
im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen, es sei denn die Verpflichtungen sind unvorhergesehen und unabweisbar und der im Beschluss über den Wirtschaftsplan festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht überschritten, oder
- 4.
eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass diese aufgrund des Tarifrechts zwingend erforderlich ist oder es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(3) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung anzuwenden sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)