Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: 10.02.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 154 vom 05.07.1989

§ 6 EigBGes – Betriebskommission

(1) Der Gemeindevorstand beruft eine Betriebskommission; für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebskommission gebildet werden.

(2) 1Der Betriebskommission gehören an:

  1. 1.
    Mitglieder der Gemeindevertretung, die von ihr für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt werden; die Zahl dieser Mitglieder bestimmt die Betriebssatzung;
  2. 2.
    kraft ihres Amtes der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeindevorstandes sowie zwei weitere Mitglieder des Gemeindevorstandes; darunter muss der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete sein. 2Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass und wie viele weitere Mitglieder der Gemeindevorstand aus seinen Reihen in die Betriebskommission entsendet;
  3. 3.
    zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.

(3) 1Der Betriebskommission sollen weitere wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. 2Die Zahl dieser Mitglieder bestimmt die Betriebssatzung; sie darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Betriebskommission nicht übersteigen.

(4) 1In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass die Mitglieder der Betriebskommission sich vertreten lassen können. 2Die Vertreter sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu wählen oder zu berufen, die für die Wahl oder Berufung der Mitglieder der Betriebskommission gelten.

(5) Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange Mitglieder der Betriebskommission, bis ihre Nachfolger nach Abs. 7 berufen worden sind.

(6) Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder in Wettbewerb mit dem Eigenbetrieb steht oder für Betriebe tätig ist, auf die die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied der Betriebskommission sein, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Auftrage der Gemeinde ausgeübt wird.

(7) Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission und deren Stellvertreter müssen ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben; sie können durch Beschluss der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter vorzeitig abberufen werden.

(8) 1Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder ein von ihm bestimmter Vertreter. 2An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. 3Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. 4Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

(9) Verträge von Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)