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§ 17 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: 10.02.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 154 vom 05.07.1989

§ 17 EigBGes – Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:

  1. 1.
    alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben,
  2. 2.
    die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) 1Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. 2Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) 1Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern.

(4) 1Bei Ausgaben für Anlagenänderungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. 2Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung (§ 19) zu berücksichtigen.

(5) Bevor Anlagenänderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für den Eigenbetrieb wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

(6) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. 2Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Betriebsbelastungen beizufügen.

(7) 1Ausnahmen von Abs. 6 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden Instandsetzungen zulässig. 2Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen (Abs. 3) zu begründen. 3Vor Beginn solcher Maßnahmen müssen mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.

(8) 1Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind gegenseitig deckungsfähig, wenn sie sachlich zusammenhängen und der Wirtschaftsplan nichts anderes bestimmt. 2Die Ausgabenansätze sind übertragbar. 3Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. 4Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung der Gemeindevertretung die Zustimmung des Gemeindevorstandes; er hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)