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§ 19 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremBGG – Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen sowie die Schlichtungsstelle ist zulässig, soweit sie zur Beantwortung eingehender Meldungen und Anfragen und zur Übermittlung barrierefreier Inhalte gemäß § 14 Absatz 3 sowie zur Durchführung des Durchsetzungsverfahrens gemäß § 16, des Schlichtungsverfahrens gemäß § 22 oder eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1; L 314 vom 22. November 2016, Seite 72) ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person gemäß § 11 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vor.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch öffentliche Stellen zum Zwecke der Berichterstattung gemäß § 17 Absatz 1 und 2 ist nur zulässig, soweit die Daten anonymisiert sind.