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§ 15 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremBGG – Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik

(1) Für die Freie Hansestadt Bremen wird bei der beauftragten Person eine Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind:

  1. 1.

    periodisch zu überwachen sowie bei Bedarf anlassbezogen zu kontrollieren, ob und inwiefern digitale Auftritte und Angebote öffentlicher Stellen den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,

  2. 2.

    die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,

  3. 3.

    zu kontrollieren, ob festgestellte Verstöße gegen die Barrierefreiheit beseitigt wurden,

  4. 4.

    die Berichte der obersten Landesbehörden im Sinne des § 17 Absatz 1 auszuwerten,

  5. 5.

    den Bericht im Sinne des § 17 Absatz 2 vorzubereiten,

  6. 6.

    das Durchsetzungsverfahren nach § 16 durchzuführen,

  7. 7.

    die Bewertung der öffentlichen Stelle im Hinblick auf einen Verzicht auf eine barrierefreie Gestaltung aufgrund von § 13 Absatz 5 zu überprüfen und

  8. 8.

    als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 22 zu unterstützen.

(2) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere:

  1. 1.

    Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen unabhängig von ihrer Speicherform zu gewähren und

  2. 2.

    der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik unverzüglich Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen zu gewähren.