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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg
(Abgeordnetengesetz - AbgG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 (GVBl. I Nr. 55) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 26)

Vom 2. Dezember 2019 (GVBl. I Nr. 55)

Aufgrund des Artikels 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 11. November 2019 (GVBl. I Nr. 52) wird nachstehend der Wortlaut des Abgeordnetengesetzes in der seit dem 12. November 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    den teils am 21. Juni 2013, teils mit Beginn der 6. Wahlperiode des Landtages Brandenburg in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23),

  2. 2.

    das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz vom 10. Februar 2015 (GVBl. I Nr. 4),

  3. 3.

    das Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 9), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 41 S. 18) aufgehoben worden ist,

  4. 4.

    das teils am 1. Januar 2016, teils mit Beginn der 7. Wahlperiode des Landtages Brandenburg in Kraft getretene Gesetz vom 4. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 31),

  5. 5.

    den teils am 1. Januar 2017, teils am 21. April 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2017 (GVBl. I Nr. 7),

  6. 6.

    den am 9. März 2018 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2018 (GVBl. I Nr. 3 S. 3),

  7. 7.

    den mit Beginn der 7. Wahlperiode des Landtages Brandenburg in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40 S. 18),

  8. 8.

    die mit Beginn der 7. Wahlperiode des Landtages Brandenburg in Kraft getretenen Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 41 S. 12, 18) und

  9. 9.

    den am 12. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf 
  
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft1
Schutz der freien Mandatsausübung2
Wahlvorbereitungsurlaub3
Berufs- und Betriebszeiten4
  
Abschnitt 2 
Leistungen an Abgeordnete 
  
Entschädigung5
Anrechnung anderer Einkünfte, Doppelmandat6
Amtsausstattung7
Erstattung von Aufwendungen für Beschäftigte, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Wahlkreisbüros8
Pflichtsitzungen9
Erstattung von Fahrkosten10
Erstattung von Reisekosten in besonderen Fällen11
Berufliche Qualifizierung12
Ausführungsbestimmungen13
  
Abschnitt 3 
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag 
  
Übergangsgeld14
Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk, Altersrente15
Gesundheitsschäden16
  
Abschnitt 4 
Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung 
  
Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen17
  
Abschnitt 5 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Begriffsbestimmungen18
Beginn und Ende von Ansprüchen, Mitwirkungspflichten19
Zahlungsvorschriften20
Verzicht, Übertragbarkeit21
Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten22
  
Abschnitt 6 
Angehörige des öffentlichen Dienstes 
  
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat23
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats24
  
Abschnitt 7 
Verhaltenspflichten 
  
Annahme von Leistungen25
Zulässigkeit der Annahme von Leistungen25a
Abführung von Leistungen25b
Anzeigepflichten26
Verstöße gegen die Verhaltensregeln26a
Überprüfung von Abgeordneten27
Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung27a
  
Abschnitt 8 
Weitergeltung alten Rechts, Übergangsbestimmungen, ergänzende Vorschriften 
  
Versorgungsansprüche, -anwartschaften und -abfindungen28
Abgeordnete mit Höchstversorgung29
Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen der Versorgungsberechtigten30
Beginn der Ansprüche der in den sechsten Landtag Gewählten31
Berufliche Qualifizierung und Evaluation32
Evaluation der Altersrente33
Datenverarbeitung34
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Abgeordnetengesetzes