Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 AbgG - Annahme von Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

(1) Ein Mitglied des Landtags darf mit Rücksicht auf sein Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz geregelten Leistungen annehmen.

(2) Leistungen sind Geldzahlungen und die Gewährung geldwerter Vorteile.