§ 32 AbgG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Im Jahr 2025 bereits geleistete Vorauszahlungen auf Aufwendungen für erstattungsfähige Miet- und Leasingnebenkosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 15. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 26) werden mit Leistungen nach § 5 Absatz 1a verrechnet. Für die Anpassung des Zuschlags gemäß § 5 Absatz 1a nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 gilt die Maßgabe, dass eine Anpassung erstmalig zum 1. Januar 2027 erfolgt.
(2) Mit Beginn der neunten Wahlperiode ist § 5 Absatz 7 dergestalt anzuwenden, dass die jährliche Anpassung der Entschädigungsbestandteile gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 unbeschadet vorangegangener Beschlüsse des Landtages ohne Berücksichtigung eines Grenzwertes unmittelbar gemäß den Mitteilungen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg nach Absatz 8 erfolgt.