Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 AbgG - Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags legt jährlich im Rahmen der Haushaltsrechnung einen Bericht über alle Leistungen vor, die die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Landtags sowie ihre Hinterbliebenen im vorherigen Haushaltsjahr erhalten haben. Der Bericht wird als Landtagsdrucksache veröffentlicht.