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§ 2 AbgG - Schutz der freien Mandatsausübung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) In der Zeit vom Einreichen des Wahlvorschlags bis ein Jahr nach der Beendigung des Mandats sind Kündigungen und Entlassungen nur aus wichtigem Grund zulässig; sie sind unzulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Annahme und Ausübung des Mandats erfolgen.