Grundstückskaufvertrag mit Folgen

anwalt24 Fachartikel
26.02.201861 Mal gelesen
Landwirtschaftliche Nutzflächen werden auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, seit 1992 durch die Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH privatisiert. Eine interessante Verwertungsmöglichkeit besteht darin, das Grundstück für die Gewinnung von Windenergie zu verwenden.

Die unzulässigen Entschädigungsklauseln der BVVG

Landwirtschaftliche Nutzflächen werden auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, seit 1992 durch die Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH privatisiert. Grundstücke die nicht an ehemalige Eigentümer zurück gegeben werden können werden im Wege des Verkaufs an Privatleute und Pächter veräußert. Die Erwerbskonditionen sind dabei als durchaus attraktive zu bezeichnen. Die Grundstücke weise zumeist eine gute Lage auf. Auch die Verkaufspreise stellen sich als durchaus erwerberfreundlich dar. Viele Pächter und andere Interessierte nutzen daher regelmäßig die Möglichkeit attraktive Nutzflächen zu erwerben. Die attraktiven Konditionen sind jedoch nur ein Teil des Vertrages. In dem anderen Teil wird der Erwerber verpflichtet, über einen bestimmten Zeitrahmen, in der Regel 10 Jahre, hinaus die Grundstücksflächen nicht anders als zum Betrieb von Landwirtschaft zu verwenden. Landwirtschaft meint hier die klassische Landwirtschaft wie Viehzucht, Ackerbau und Forstwirtschaft.

Abweichende Nutzung

In einigen Fällen stellt sich jedoch heraus, dass die klassische Landwirtschaft sich als unwirtschaftlich herausstellt. Auch in der landwirtschaftlichen Produktion steigt der Konkurrenz- und Preisdruck. Teilweise rechnet sich die landwirtschaftliche Tätigkeit, auch aus Gründen die nicht in der Person des Landwirts liegen, nicht. In diesem Fall benötigt der Grundstückseigentümer eine andere wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Grundstücks.

Eine interessante Verwertungsmöglichkeit besteht darin, das Grundstück für die Gewinnung von Windenergie zu verwenden. Hierbei werden Windräder auf den Nutzflächen aufgestellt. Diese Verwertungsmöglichkeit, ist deshalb so lukrativ, weil der Grundstückseigentümer hier nicht nur Zahlungen für die Nutzung des Grundstücks durch den Windkraftanlagenbetreiber sondern darüber hinaus auch Zahlungen für den erzeugten Strom.  

Die Entschädigungsklauseln

Entscheidet sich der Grundstückseigentümer für eine andere, als die landwirtschaftliche Nutzung fordert die BVVG aufgrund der Bindungsfrist Entschädigungszahlungen. Diese beziehen sich sowohl auf die Zahlungen für die Grundstücksnutzung sowie für die Zahlungen für die Stromerzeugung. Die Entschädigungszahlungen belaufen sich teilweise bis auf 75 Prozent des wirtschaftlichen Erfolgs. Darüber hinaus verlangt die BVVG die Entschädigungszahlungen auch über die vertragliche Bindungsfrist hinaus. Faktisch verlängern sich die Bindungsfristen damit unbegrenzt.

Raus aus der Vertragsbindung

Viele Erwerber sehen diese Einschränkungen in der Verwertbarkeit der Grundstücke als ungerecht und zu einengend an. So sah es auch das Landgericht Berlin und das Kammergericht in Berlin. Im konkreten Fall hatte ein Grundstücksbesitzer gegen die Entschädigungszahlung geklagt. Er sollte eine erhebliche Summe an Entschädigung an die BVVG zahlen, weil er Windenergieanlagen auf dem Grundstück errichten ließ. Zur Begründung der Gerichtsentscheidung führte sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht an. Dass diese Klauseln den Grundstücksinhaber "unangemessen benachteiligen". Die Folge dieser Entscheidungen ist, dass die BVVG keinen Anspruch auf die Entschädigung hat. Für die Grundstücksinhaber bedeutet dies, dass sie keine Entschädigungszahlungen an die BVVG leisten müssen. Darüber hinaus bestehen gute Chancen die bereits gezahlten Entschädigungen zurück verlangen zu können.

Weitere Informationen zum Thema "Grundstückskauf von der BVVG" erhalten Sie unter: www.wvr-law.de

Vertrag mit der BVVG geschlossen?

Wenn auch Sie ein Grundstück von der BVVG erworben haben, ist es ratsam den Kaufvertrag auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln überprüfen zu lassen. Die Kanzlei Werdermann / von Rüden steht Ihnen hierzu gern zur Verfügung. Im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und deren Erfolgsaussichten. Nehmen Sie Ihr gutes Recht war. Die Rechtsanwälte stehen Ihnen unter 030 / 200 590 770 sowie info@wvr-law.de zu Verfügung.